Bildausschnitt - Arzt beim Handschlag mit einem Mann im Anzug

Berufsgericht für Heilberufe

Das Verwaltungsgericht Gießen ist Sitz des erstinstanzlichen „Heilberufsgerichts“ für ganz Hessen. Die Berufungsinstanz ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel angesiedelt.

In den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden in Hessen, wie in allen Bundesländern, die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet.

In Hessen wurden sie zunächst bei allen Verwaltungsgerichten angesiedelt, so wurden 1954 das „Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt“ und 1987 das entsprechende Gericht in Gießen errichtet. Die Berufsgerichte sind zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker – und jetzt auch der psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Im Jahre 2006 entschied der hessische Gesetzgeber, dass es nur noch ein Berufsgericht für ganz Hessen geben solle. Dieses wurde ab Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht Gießen errichtet. Wesentliches Motiv für diese Entscheidung war, die Bedeutung des Verwaltungsgerichts Gießen zu stärken. Die noch anhängigen Verfahren der vier anderen Berufsgerichte (Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel) gingen auf das Gießener Gericht über.

Grundlage ist das hessische Heilberufsgesetz. Entsprechende Gesetze gibt es in allen Bundesländern. Es enthält eigene Regelungen über das Verfahren und verweist ergänzend auf die Strafprozessordnung.

Öfter wird die Kritik geäußert, die oben genannten Berufsgruppen würden im Falle von Verfehlungen – anders als die übrige Bevölkerung – doppelt bestraft. Häufig wird nämlich tatsächlich zunächst ein Strafverfahren durchgeführt und anschließend das Verfahren vor dem Berufsgericht; grundsätzlich ist auch ein Nebeneinander zulässig.

Behandlungsfehler z.B., können zunächst strafrechtlich als Körperverletzung oder fahrlässige Tötung geahndet und nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens vor den Berufsgerichten angeschuldigt werden – als Verstoß gegen die allen Kammerangehörigen auferlegte Grundpflicht, welche lautet:

„Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.“ (§ 22 Heilberufsgesetz)

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits im Jahre 1969 klargestellt, dass dieses Verbot hier keine Anwendung findet. Danach handelt es sich bei dem repressiven Strafverfahren einerseits und dem berufsgerichtlichen Verfahren andererseits um Sanktionswege mit unterschiedlicher Zielrichtung.

So hat die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Ziel, das Ansehen des jeweiligen Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren. Dazu zählt auch, das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Berufsausübung der Kammerangehörigen zu stärken. Ferner sollen die Kammermitglieder dazu angehalten werden, in Zukunft die berufsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

In den meisten Fällen wird das Berufsgericht allerdings ohne die vorherige Durchführung eines Strafverfahrens tätig.

Die Verfahren werden ausschließlich von den Kammern durch die Einreichung einer Anschuldigungsschrift bei dem Berufsgericht eingeleitet. Die - nach Zulassung der Anschuldigungsschrift - anzuberaumende Hauptverhandlung, einschließlich der Urteilsverkündung, ist nicht öffentlich.

Das Gericht kann folgende Sanktionen verhängen:

  • Warnung, Verweis, Entzug des Wahlrechts für die Kammergremien,
  • Geldbuße bis zu 50.000 EURO, Geldbuße und Verweis können kumuliert verhängt werden,
  • Feststellung der Berufsunwürdigkeit des / der Beschuldigten.

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer.
Das Berufsgericht tagt in der Besetzung mit einem Berufsrichter / einer Berufsrichterin als Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern, die der Berufsgruppe angehören, zu welcher der/die Beschuldigte zählt.

Vorsitzender des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen ist die Vizepräsidentin des VG Sabine Dörr.

Die Bandbreite der angeschuldigten Verstöße ist groß.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch außerberufliche Verhaltensweisen zu einer Anschuldigung führen können, z.B. Trunkenheitsfahrten, tätliche Angriffe, Beleidigungen). Im Jahre 2006 etwa, wurde ein Fall verhandelt, dem der Vorwurf an eine Ärztin zugrunde lag, sie habe auf einem Parkplatz einen gehbehinderten Rentner tätlich angegriffen und als „verdammten Krüppel“ bezeichnet, weil er ihr Fahrzeug beim Türöffnen beschädigt hatte. Die Verhandlung erstreckte sich mit Zeugenvernehmungen über 2 Tage. Es erging ein Freispruch, weil sich der angeschuldigte Vorwurf nicht bestätigte.

Fälle, in denen Ärzten oder Psychotherapeuten sexuelle Handlungen an Patientinnen oder Schutzbefohlenen (Kindern, Helferinnen) vorgeworfen werden, sind häufig sehr zeitaufwendig, die Beweisaufnahmen erstrecken sich oft über mehrere Tage.

Ferner wurden bereits entschieden:

  • Werbeverstöße
  • das Führen von Berufsbezeichnungen oder Zusätzen, die nach Kammermeinung irreführend, aber werbewirksam gegenüber den Patienten oder Kunden sind (z.B. Neurootologe für einen HNO - Arzt)
  • Abrechnungsverstöße
  • fehlerhafte Behandlung
  • unberechtigtes Führen eines Doktortitels oder einer Facharztbezeichnung
  • unhygienische Zustände in Behandlungsräumen
  • fehlerhafte Narkoseverabreichung oder Medikamentenvergabe in Kliniken mit oder ohne bedauerliche Folgen
  • Fehlverhalten im Notdienst
  • um Monate oder Jahre verspätete Abgabe von Gutachten oder Befundberichten
  • Fehler beim Röntgen
  • Ferndiagnose im Notdienst
  • unkontrolliertes Verschreiben von Suchtmitteln
  • Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei der Ausländerbehörde
  • Unfallflucht
  • unkollegiales Verhalten
  • unzutreffende oder überhöhte Abrechnungen
  • sog. Kick-back-Zahlungen an Ärzte, die von Pharmafirmen Zuwendungen unterschiedlicher Art für das bevorzugte Einsetzen bestimmter Medikamente entgegen genommen hatten
  • Verstöße von Apothekern gegen die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente durch Werbegaben (Gutscheine, Bonusthaler).

Über weitere Einzelheiten, insbesondere die jeweiligen Berufsordnungen, informieren die Kammern in ihren jeweiligen Internetauftritten.

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