Prozessvertretung
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO außer in Prozesskostenhilfeverfahren Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich daher durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte können insbesondere Rechtsanwälte aber auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, auftreten. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht auch die Möglichkeit, sich durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen.
Betreiben des Verfahrens
Prozessleitende Anträge müssen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof schriftlich gestellt werden. Dies kann auch durch die Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des§ 55a VwGO (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) erfolgen. Einzelheiten dazu erfahren sie auf den Internetseiten des hessischen Justizministeriums zum elektronischen Rechtsverkehr. Auch vorab per Telefax eingereichte Schriftsätze wahren etwaige Fristen.