Zuständigkeit

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind ( z. B. für das Sozialrecht - außer Sozialhilfe - den Sozialgerichten, für das Steuerrecht - außer Kommunalsteuern - den Finanzgerichten, Staatshaftungsrecht den ordentlichen Gerichten ). Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind v. a. die Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Verhältnis Bürger - Staat (Träger öffentlicher Gewalt) beziehen. Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten betreffen z. B. das Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Eisenbahnverkehrsrecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Sozialhilferecht, Straßenrecht und Subventionsrecht.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.

Für bestimmte Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht, das in Hessen "Hessischer Verwaltungsgerichtshof" heißt, erstinstanzlich zuständig. Dies gilt v.a. für Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit von landesrechtlichen Rechtsverordnungen, von Satzungen wie Bebauungsplänen u.ä., sowie für Streitigkeiten, die Atomanlagen, Kraftwerke, Flughäfen, Bahnstrecken, Bundesfernstraßen u.ä. betreffen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig u. a. für Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern und unter den Bundesländern sowie für Klagen gegen Vereinsverbote.

  1. in Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ortsgebundene Rechte, wenn das Vermögen oder das Recht im Gerichtsbezirk des Gerichts liegt;
  2. für Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden oder bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten u. Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn die Behörde etc. ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Gerichts hat, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit nach Nr. 1 oder Nr. 5 oder um ein Asylstreitverfahren;
  3. für Asylstreitverfahren, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Gerichts zu nehmen hat;
  4. für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, die nicht unter Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 5 fallen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt im Gerichtsbezirk des Gerichts erlassen wurde. Ist er von einer Behörde erlassen worden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer Länder, so ist das Gericht zuständig, wenn der durch den Verwaltungsakt Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. Hat der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so gilt Nr. 6;
  5. für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps einschließlich solcher Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, wenn der Kläger im Gerichtsbezirk seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung desselben seinen Wohnsitz hat; wenn der Kläger keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat;
  6. in allen übrigen Fällen, wenn der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt im Gerichtsbezirk hat.

Das Verwaltungsgericht ist, soweit es sachlich und örtlich zuständig ist, das Gericht des 1. Rechtszugs (1. Instanz). Das Gericht 2. Instanz ist das Oberverwaltungsgericht, in Hessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichte entscheidet.

Rechtsmittel sind u.a. Berufungen gegen Urteile und Gerichtsbescheide, Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Beschwerden gegen Beschlüsse der 1. Instanz. Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, aus der die Verfahrensbeteiligten ersehen können, ob und welches Rechtsmittel eröffnet ist.

In Asylstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nur in beschränktem Umfang gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet v. a. über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte und in Ausnahmefällen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte ( "Sprungrevision" ) sowie über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen zweitinstanzliche Entscheidungen.

Verwaltungsgerichte bestehen

  • in Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
  • in Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis,
  • in Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
  • in Kassel für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
  • in Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

Die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind für die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und für den Main-Taunus-Kreis und den Landkreis Groß-Gerau dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

Außerdem sind die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Bundesdisziplinargesetz und dem Hessischen Disziplinargesetz für sämtliche Bezirke der hessischen Verwaltungsgerichte dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

Die interne Verteilung der Geschäfte, d.h. die Bestimmung, welcher Spruchkörper - beim Verwaltungsgericht die "Kammer", bei dem Verwaltungsgerichtshof der "Senat" - für welches Verfahren zuständig ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.

Dieser wird jährlich im Voraus von dem Präsidium des Gerichts beschlossen.

Die Geschäftsverteilungspläne der hessischen Verwaltungsgerichte stellen wir auf den Seiten der einzelnen Verwaltungsgerichte zur Verfügung.

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