Gerichtskosten

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Ausbildungsförderung, Jugendhilfe, Asylrecht) grundsätzlich Gerichtsgebühren erhoben. Diese werden in Klage- und Berufungsverfahren mit dem Eingang der Klage- bzw. Berufungsschrift bei Gericht fällig. Das Gericht erstellt hierzu eine Kostenrechnung.

Wer am Ende tatsächlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens abhängig davon, wie dieses ausgeht. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage oder Berufung Erfolg, hat man einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Gebühren, den man gegen den Unterlegenen oder die Unterlegene geltend machen muss. Hierzu kann man ggf. im (gebührenfreien) Kostenfestsetzungsverfahren die Erteilung eines Vollstreckungstitels beim Gericht beantragen.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) sowie auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht müssen die Gebühren dagegen nicht schon vorab gezahlt werden. Hier wird nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung erstellt.

Wenn die Gebühren mit Eingang des Verfahrens fällig werden, setzt das Gericht durch Beschluss den so genannten Streitwert, von dem ausgehend die Gebühren berechnet werden, vorläufig fest, damit die Kostenrechnung erstellt werden kann. Die endgültige Festsetzung erfolgt erst bei Beendigung des Verfahrens, also wenn über das Verfahren insgesamt entschieden wird oder sich die Sache anders erledigt, etwa durch gütliche Einigung (Vergleich) oder Klagerücknahme. Ein Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts unterbleibt in der Regel nur, wenn dieser ohnehin eindeutig feststeht, also ein bestimmter Geldbetrag streitig ist oder das Gesetz einen festen Wert vorgibt.

Bitte beachten Sie: Der (vorläufig) festgesetzte Streitwert ist nicht etwa mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch! Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Die Höhe des Streitwerts richtet sich danach, welche Bedeutung die Sache für den Kläger oder die Klägerin hat. Die Verwaltungsgerichte haben für viele Fallgruppen einen Streitwertkatalog entwickelt, an dem man sich orientieren kann. Bietet die Sache keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines speziellen Streitwerts, wird der gesetzliche „Auffangstreitwert“ festgesetzt; er beträgt für das Klageverfahren 5.000 Euro.

Um die zu zahlende Gebühr zu berechnen, wird zunächst die Grundgebühr ermittelt, die sich nach dem Streitwert bestimmt und einer Tabelle zu entnehmen ist, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage beigefügt ist. Bei einem Streitwert von bis zu 500 Euro wird z. B. eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 Euro bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro. Für Streitwerte unterhalb von 500 Euro erfolgt keine weitere Differenzierung. Die Grundgebühr erhöht sich im Weiteren in unterschiedlichen Schritten ab Streitwerten von 10.000 Euro, bzw. ab 25.000 Euro, 50.000 Euro, 200.000 Euro, 500.000 Euro. So beträgt die Grundgebühr bspw. bei 16.000 Euro 293 Euro und bei 65.000 Euro 666 Euro.

Die Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht errechnet sich nun aus dem Dreifachen der Grundgebühr, während als Verfahrensgebühr beim Oberverwaltungsgericht die vierfache Grundgebühr entsteht.

Zur Veranschaulichung:
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 146 Euro = 438 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 241 Euro = 723 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 35 = 105 Euro.

Die Gebühren ermäßigen sich nachträglich in bestimmten Fällen. So reduziert sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gebühr bei einer Klagerücknahme unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Drittel. Da man die gesamte Gebühr schon zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt man in einem solchen Fall also zwei Drittel des gezahlten Betrages wieder erstattet. Die Gebühr reduziert sich auch dann auf ein Drittel, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklären und sich zugleich über die Kostentragung einigen oder durch einen Beteiligte eine Kostenübernahmeerklärung erfolgt, so dass das Gericht keine streitige Kostenentscheidung mehr treffen muss.

In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wird zur Berechnung der Verfahrensgebühr der Grundbetrag nur mit 1,5 bzw. bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit 2 multipliziert. Auch hier gelten die eben dargestellten Ermäßigungsregelungen. Außerdem ist der Streitwert in der Regel geringer als im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren)

Zu den Gerichtsgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen). Dies können Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher sein. Außerdem können neben den Gerichtskosten noch außergerichtliche Kosten anfallen, insbesondere Kosten für einen Rechtsanwalt. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens auch, wer diese Kosten endgültig zu tragen hat. Auslagen und außergerichtliche Kosten können sich anders als die Gerichtskosten nachträglich nicht ermäßigen.

Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, Gerichts- und Anwaltskosten zunächst selbst zu zahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen.