In verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Ausbildungsförderung, Jugendhilfe, Asylrecht) grundsätzlich Gerichtsgebühren erhoben. Diese werden in Klage- und Berufungsverfahren mit dem Eingang der Klage- bzw. Berufungsschrift bei Gericht fällig. Das Gericht erstellt hierzu eine Kostenrechnung.
Wer am Ende tatsächlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens abhängig davon, wie dieses ausgeht. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage oder Berufung Erfolg, hat man einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Gebühren, den man gegen den Unterlegenen oder die Unterlegene geltend machen muss. Hierzu kann man ggf. im (gebührenfreien) Kostenfestsetzungsverfahren die Erteilung eines Vollstreckungstitels beim Gericht beantragen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) sowie auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht müssen die Gebühren dagegen nicht schon vorab gezahlt werden. Hier wird nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung erstellt.