Mann zeigt die Geste "Daumen hoch"; Bildausschnitt

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Die Kammern des Verwaltungsgerichts und die Senate des Verwaltungsgerichtshofs entscheiden, soweit nicht die Zuständigkeit eines Einzelrichters gegeben ist und wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder unter Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung ergeht, in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die hauptamtlichen Richter mit. Der ehrenamtliche Richter oder die ehrenamtliche Richterin (die Verwaltungsgerichtsordnung verwendet durchgehend nur die männliche Form) muss Deutsche(r) sein. Er soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. Parlaments- und Regierungsmitglieder, hauptberufliche Richter, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und andere Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, dürfen keine ehrenamtlichen Richter werden.

Die ehrenamtlichen Richter werden von einem Wahlausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Wahlausschuss, der bei jedem Verwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wird, besteht aus dem Präsidenten des Gerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten. Diese Vertrauensleute werden vom Landtag (oder einem Landtagsausschuss) aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks gewählt.

Die Wahl erfolgt aus einer Vorschlagsliste, die die Kreise und kreisfreien Städte innerhalb des Gerichtsbezirks aufstellen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zweidrittel-Zustimmung der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung oder des Kreistages erforderlich.

Die Wahl zum ehrenamtlichen Richter dürfen in der Regel nur bestimmte Berufsgruppen (Geistliche, Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter) ablehnen sowie Personen, die bereits Schöffen oder ehrenamtliche Richter an anderen Gerichten sind, oder mindestens acht Jahre in der Verwaltungsgerichtsbarkeit waren oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

Sie können den vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat herausgegebenen Leitfaden für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in dem Download-Box herunterladen, dem Sie Näheres entnehmen können.