Mediation bei der Güterichterin / dem Güterichter

Information zur Möglichkeit eines Güteversuchs.

Gesetzlich ist neben der richterlichen Streitentscheidung und dem richterlichen Vergleich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit ihrem Einverständnis für einen Güteversuch vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verwiesen werden können (§§ 278 Abs. 5 ZPO, 173 VwGO). Unter Leitung einer/eines für diese Aufgabe speziell ausgebildeten Richterin/Richters können die Beteiligten dann versuchen, den bestehenden Konflikt durch eine umfassende und nachhaltige Lösung unstreitig zu beenden. Der Güterichter kann dafür alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Güterichterinnen und Güterichter am Hess. Verwaltungsgerichtshof und allen hessischen Verwaltungsgerichten sind besonders geschult im Verfahren der Mediation, die seit vielen Jahren in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit großem Erfolg angewendet wird. Angeregt werden kann die Durchführung einer Mediation sowohl von den am Streitverfahren Beteiligten, als auch durch den entscheidungsbefugten Richter.

Mediation ist ein von dem anhängigen Rechtsstreit unabhängiges, vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Es ist an keine Verfahrensordnung gebunden und geht von der grundsätzlichen Fähigkeit der Beteiligten aus, ihre Angelegenheiten autonom zu regeln und nicht der Entscheidung eines Dritten zu überlassen. Im Rahmen des Mediationsverfahrens unterstützt die Güterichterin/der Güterichter die Beteiligten dabei, selbst eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu erarbeiten, führt sie durch die Mediation, vermittelt im Konflikt und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Sie/Er fördert die Kommunikation und bringt (wieder) Bewegung in einen festgefahrenen Konflikt, z. B. indem persönliche und sachliche Aspekte getrennt werden. Anders als das Gerichtsverfahren findet die Mediation unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Hinweis:

Die Bereitschaft zur Durchführung eines Güteversuchs hemmt nicht den Lauf gesetzlich angeordneter Fristen.