Einleitung eines Verfahrens

Sie können ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) entweder schriftlich einleiten oder dadurch, dass Sie während der Geschäftszeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts persönlich vorsprechen und ihren Antrag protokollieren lassen. Wenn Sie sich für die schriftliche Form entscheiden, sollte aus Ihrem Schriftsatz mindestens Folgendes hervorgehen:

  • Ihr vollständiger Name und ihre vollständige Anschrift,
  • die Körperschaft oder Behörde, gegen die sich ihr Antrag oder ihre Klage richtet,
  • eine Bezeichnung des Streitgegenstandes, also über was das Gericht in welchem Sinne entscheiden soll. Wenn Sie sich gegen einen behördlichen Bescheid wehren wollen, dann teilen Sie am besten das Datum, das Aktenzeichen, die ausstellende Behörde und den Inhalt des Bescheides mit. Fügen Sie eine Kopie des Bescheides bei;
  • nach Möglichkeit ein konkreter Antrag,
  • der Streitwert (Wert, den die Sache für sie hat),
  • ihre Unterschrift (ganz wichtig!).

Sie können Ihren schriftlichen Antrag wie auch alle anderen schriftlichen Eingaben (im Juristendeutsch "Schriftsätze" genannt), die Sie während des Verfahrens an das Gericht schicken, per Post schicken, in den Gerichtsbriefkasten einwerfen, per Telefax übersenden oder dazu den elektronischen Rechtsverkehr nutzen.

Dazu müssen Sie entweder das elektronische Dokument mit einer auf Sie lautenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder das Dokument signieren und es auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Dies ist in § 55a Abs. 3 VwGO (in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) geregelt.

Verfahrensbeteiligte, die keinen Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg haben, können über ein Online-Formular (sogenanntes Web-EGVP), das im Justiz-Portal rechtzeitig bereitgestellt wird rechtsverbindlich Dokumente bei Gericht einreichen. Eine Antwort an den Absender ist auf diesem Wege allerdings nicht möglich.

Weitere Informationen – auch zu den besonderen Anforderungen bei der Nutzung von Web-EGVP - hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs EGVP und im Justizportal des Bundes und der Länder.

Eine Übermittlung per E-Mail entspricht nicht den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr.

Bei der Nutzung eines EGVP-Postfachs und bei der Übersendung per Fax, sofern die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt ist, ist eine zusätzliche Übersendung von Abschriften oder des Originals ist nicht erforderlich. Anträge sind auch per Telefax fristwahrend gestellt.

Alle anderen Eingaben sollten sie immer zweifach schicken, also das Original (für die Gerichtsakte) und eine Kopie. Denn das Gericht muss jede Ihrer Äußerungen auch der Gegenseite mitteilen. Das geschieht durch die Übersendung der Kopien, wobei daran zu denken ist, dass die Gegenseite auch durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein kann, so dass dann sogar zwei Kopien notwendig sind.

Anlagen zu Ihrem Schriftsatz, die der Gegenseite schon vorliegen, müssen Sie nicht mehrfach einreichen. Bitte beachten Sie, dass fehlende Kopien, die das Verwaltungsgericht machen muss, Ihnen in Rechnung gestellt werden. Für jede Seite, die das Faxempfangsgerät des Gerichts zusätzlich ausdruckt, werden 0,50 EUR berechnet, ab der 51. Seite (desselben Dokumentes) sind es noch 0,15 EUR.

Sie müssen Ihre Erklärungen immer schriftlich abgeben oder bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll erklären. Telefonisch können Anträge nicht gestellt und Erklärungen nicht abgegeben werden. Wenn Sie mit dem Gericht elektronisch kommunizieren wollen, geht das nur auf dem oben beschriebenen Weg, nicht auch per einfacher E-Mail. Näheres zum "Elektronischen Rechtsverkehr" finden Sie auf den Internetseiten des hessischen Justizministeriums.

Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht Ihr Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Sie haben aber keinen Anspruch auf eine telefonische Unterredung mit einem Richter! Das Gericht entscheidet, wann und wo mündlich verhandelt oder erörtert wird. Und dies geschieht nur, wenn auch die Gegenseite Gelegenheit hat, daran teilzunehmen.

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