Mündliche Verhandlung

Der Gang der mündlichen Verhandlung.

Zur mündlichen Verhandlung, zu der Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter schriftlich geladen werden, sollten Sie rechtzeitig erscheinen. Falls nicht ausdrücklich Ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, kann das Gericht auch ohne Ihr Erscheinen entscheiden. Es ist möglich, dass Ihre Sache nicht zu dem sich aus der Ladung ergebenden Zeitpunkt, sondern etwas später aufgerufen wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das vor Ihrer Sache verhandelte Verfahren mehr Zeit beansprucht, als der Richter vorhergesehen hat. Bringen Sie sich also Zeit mit! Während Sie auf den Aufruf Ihrer Sache warten, können Sie im Flur vor den Sitzungssälen warten. Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Falls vor Ihrer Sache eine öffentliche Verhandlung stattfindet, können Sie sich aber auch schon in den Sitzungssaal setzen, um zuzuhören.

Nach Aufruf Ihrer Sache, die in den Wartebereichen über Lautsprecher erfolgt, kommen Sie bitte in den angegebenen Sitzungssaal.

Der vorsitzende Richter, bzw. der alleinentscheidende Berichterstatter oder Einzelrichter wird zunächst die Anwesenheit protokollieren. Dazu benutzt er meist ein Diktiergerät. Dann stellt er fest, welche Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Anschließend wird er oder der jeweilige Berichterstatter den wesentlichen Akteninhalt referieren. Passen Sie dabei gut auf, ob sich irgendwelche Missverständnisse eingeschlichen haben, die Sie anschließend korrigieren können. In einer Kammersitzung dient dieses Referat auch der Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter, die in der Regel die Akten bis dahin noch nicht kennen.

Im Anschluss an den Bericht und nachdem etwaige Unklarheiten oder Missverständnisse ausgeräumt sind, protokollieren manche Richter zunächst die Anträge des Klägers und der Beklagten und leiten dann über zu dem Rechtsgespräch. Andere führen erst das Rechtsgespräch und protokollieren die Anträge zum Schluss.

Viele Richter leiten das Rechtsgespräch damit ein, dass sie die Beteiligten auf die wesentlichen Probleme des Falles hinweisen. Dabei greifen sie auf die Gedanken zurück, die sie sich bei der Vorbereitung der Sache schon gemacht haben, und auch auf eine Vorberatung, die meist unter den Berufsrichtern stattfindet. Je nach Mentalität lassen manche Richter dabei schon sehr deutlich durchblicken, ob sie für die Klage Erfolgsaussichten sehen oder nicht. Daraus sollten Sie jedoch nicht schließen, dass die Richter bereits voreingenommen oder festgelegt sind. Es handelt sich immer um die Darlegung eines vorläufigen Standpunktes und wenn der eher gegen Sie spricht, haben Sie Gelegenheit, sehr genau und konkret auf diese Überlegungen einzugehen, um sie zu erschüttern, bzw. die Richter mit Gesichtspunkten vertraut zu machen, die diese bis dahin vielleicht noch nicht gesehen oder Ihrer Ansicht nach nicht angemessen gewichtet haben. Nutzen Sie das Rechtsgespräch für diese Überzeugungsarbeit und vertun Sie die Zeit nicht damit, Dinge zu erzählen, die die Richter schon aus den Akten kennen, oder die nicht zur Sache gehören. Bleiben Sie immer sachlich und verzichten Sie darauf, gegen den Prozessgegner ausfällig oder beleidigend zu werden.

Nicht selten gibt ein gut geführtes Rechtsgespräch zu erkennen, dass die Sache unkalkulierbare Risiken für beide Parteien birgt, sei es, dass der Sachverhalt nicht vollständig und sicher aufgeklärt werden kann, sei es, dass bisher ungeklärte Rechtsfragen im Raum stehen. Sofern das Gesetz der Behörde einen Handlungsspielraum einräumt, kommt in solchen Fällen ein Vergleich in Betracht. Das Gericht wird Sie meist auf eine solche Situation aufmerksam machen und nicht selten schlagen die Richter sogar konkrete Vergleichsregelungen vor.

Vielleicht legt das Gericht Ihnen nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nahe, die Klage zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten zurückzunehmen. Sie sollten dann diese Möglichkeit in Betracht ziehen und bedenken, dass es Ihnen wenig nützt, einen aussichtslosen Prozess weiterführen, nur um nicht das Gesicht zu verlieren. Nur wenn Sie glauben, in der nächsten Instanz doch noch Erfolg zu haben, macht es Sinn, das Verfahren weiter zu betreiben.

Wenn alles gesagt ist und die Anträge gestellt sind, schließt der vorsitzende Richter oder Einzelrichter die Verhandlung. Jetzt liegt alles nur noch in den Händen des Gerichts. Dieses zieht sich zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag die Entscheidung. Oft hat das Gericht aber nicht nur Ihre Sache zu beraten, sondern auch noch andere, so dass sich schwer absehen lässt, wann genau die Urteilsverkündung stattfindet. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das nicht mehr abwarten und nach Hause gehen. Sie können das Ergebnis auch telefonisch am nächsten Tag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer erfragen. Außerdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter natürlich ohnehin einige Wochen später die Entscheidung mit den schriftlichen Gründen zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der vollständigen Entscheidung, die dann auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, läuft die Rechtsmittelfrist.

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