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Der Spruchkörper besteht aus demjenigen oder denjenigen Richtern, die in einer Sache entscheiden. Der Spruchkörper kann aus einem einzelnen Richter, aus drei Richtern oder aus fünf Richtern bestehen. Von Gesetzes wegen entscheidet der in einer Sache bestellte Berichterstatter allein, wenn es z.B. um die Einstellung des Verfahrens einschließlich der Festsetzung des Streitwertes geht. Der Berichterstatter kann auch über eine Klage oder einen vorläufigen Eilrechtsschutzantrag allein entscheiden, wenn die Beteiligten zugestimmt haben.
Sofern ein Richter nicht allein entscheidet, sieht das Gesetz vor, dass in Beschlussverfahren die Kammer in der Besetzung mit drei hauptamtlichen Richtern entscheidet. Das gilt auch, wenn über eine Klage durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Wird dagegen über eine Klage mit Urteil entschieden, dann besteht der Spruchkörper aus drei hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Rechtsstreitigkeiten, die keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweisen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, in der Regel von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen werden sollen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch ohne Zustimmung der Parteien ein einziger Richter über die Sache entscheidet.