Ein Klageverfahren dauert in der Regel seine Zeit. Bis dahin können Ihnen die Felle davon geschwommen sein. Deshalb gibt es die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Grob gesagt kann man unterscheiden zwischen dem vorläufigen Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte, die sie im Klageverfahren mit der Anfechtungsklage angreifen, und vorläufigem Rechtsschutz gegen die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, den Sie mit ihrer Klage erstreiten wollen.
Im Prinzip hat die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, d.h. der Bescheid kann nicht vollstreckt werden, solange das Gericht noch nicht über die Klage entschieden hat. In diesen Fällen bedarf es deshalb keines besonderen vorläufigen Rechtsschutzes. Das Prinzip hat aber viele Ausnahmen. So haben zum Beispiel Rechtsbehelfe gegen Abgabenbescheide in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Außerdem kann die Behörde den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes anordnen. In diesen Fällen darf der Verwaltungsakt trotz des noch offenen Klageverfahrens vollzogen werden. Hiergegen kann man aber bei Gericht die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (oder auch schon des Widerspruchs) beantragen. Die Einzelheiten können Sie in §§ 80, 80a VwGO nachlesen.
Häufig bittet das Gericht die Behörde, wenn ein solcher Antrag eingeht und nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass er erfolglos bleiben wird, bis zur Entscheidung freiwillig auf den Vollzug des Verwaltungsaktes zu verzichten. Dem kommen die Behörden in der Regel auch nach. Das Gericht bemüht sich um eine möglichst schnelle Entscheidung, die allerdings in der Regel erst getroffen werden kann, wenn die Behördenakten vorliegen. Erfolgreich ist der Antrag nur, wenn sich dem Gericht auch bei einer oberflächlichen Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aufdrängen. Das Gericht entscheidet in der Regel im schriftlichen Verfahren. Es gibt also keine mündliche Verhandlung.
Beim vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes gelten die Spielregeln des § 123 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz wird durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt. Das setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden tatsächlichen Zustandes die Verwirklichung eines Rechts wesentlich erschwert werden könnte oder ohne die Regelung eines vorläufigen Zustandes wesentliche Nachteile entstehen. Beispiel: Ein Ausländer, dem eine Aufenthaltsgenehmigung versagt worden ist, muss eigentlich ausreisen und die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus betreiben. Das kann dazu führen, dass er hier seinen Arbeitsplatz verliert, seine Ehe in die Brüche geht, er von seinen Kindern entfremdet wird etc. Um diese drohenden schwerwiegenden Nachteile zu vermeiden, kann das Gericht durch einstweilige Anordnung regeln, dass der Ausländer vorläufig auch ohne Aufenthaltsgenehmigung Deutschland nicht verlassen muss. Man muss aber glaubhaft machen, dass solche Nachteile tatsächlich drohen. Juristisch gesprochen: Es muss ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Allein das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird das Gericht allerdings nicht veranlassen, die gewünschte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zweite Voraussetzung ist vielmehr, dass bei kursorischer Prüfung sehr viel dafür spricht, dass der Antragsteller auch tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat, also die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen wird. Neben dem Anordnungsgrund muss also auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund oder ein Anordnungsanspruch vorliegt, kommt es häufig auf Tatsachen an, deren Vorliegen von der Behörde gerade bestritten wird. Zur endgültigen Klärung wird das Gericht im Klageverfahren über diese Tatsachen Beweis erheben. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können diese Beweise meist nicht erhoben werden, weil das Verfahren sonst genauso lange dauern würde, wie das Klageverfahren selbst. Deshalb kommt es darauf an, dass der Antragsteller das Vorliegen der von ihm behaupteten Tatsachen zumindest glaubhaft macht. Das kann u. U. durch die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen geschehen.