Geschichte des Verwaltungsgerichts Kassel

Das Verwaltungsgericht Kassel wurde im Jahr 1946 gegründet. Zu den geschichtlichen Umständen lesen Sie hier einen Beitrag des früheren Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Ulrich Löffel aus dem Jahr 1997.

Lesedauer:18 Minuten

50 Jahre Verwaltungsgericht Kassel

Als ich mich bereit erklärte, hierüber zu schreiben, sah ich darin kein Problem. Ich fand zunächst durchaus etliche erfolgversprechende Quellen. Doch damit wurde es auch schon schwieriger. Was könnte aus der Fülle des gefundenen Materials von Interesse sein? Die Antwort auf diese Frage wurde von folgendem Ansatz bestimmt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine vergleichsweise junge Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch in dem Sinne, dass nach dem Ausscheiden der "Gründergeneration" viele junge Richterinnen und Richter das heutige Bild der Verwaltungsgerichte prägen. Es liegt deshalb nahe, über eine schwerpunktmäßige Darstellung der ersten Jahre des Verwaltungsgerichts Kassel Gelegenheit zu geben, darüber zu reflektieren, was sich vor allem verändert hat und wo vielleicht die Wurzeln für manches liegen, was sich bis heute erhalten hat.

Das Verwaltungsgericht Kassel wurde aufgrund des Kontrollratgesetzes Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Nr. 11 vom 31. Oktober 1946) am 16. Juni 1946 gegründet. Die Innenstadt Kassels einschließlich nahezu aller Verwaltungsgebäude war zerstört. Dies führte zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht Kassel wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof den ersten Sitz im exponiertesten Gebäude Kassels fanden, dem nur teilweise zerstörten Schloss Wilhelmshöhe. Dort, im sogenannten Kirchflügel, war der Regierungspräsident untergebracht. Die enge Nachbarschaft dokumentiert, dass zu dieser Zeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch beim Hessischen Innenministerium ressortierte. Die Gründe für diese besondere Behandlung hat der damalige Regierungspräsident Dr. Hoch in seinen Erinnerungen beschrieben:

Wir gaben ihnen die besten Räume

Der erste Regierungspräsident nach dem Kriegsende in Kassel, Dr. Fritz Hoch, schreibt zur damaligen Unterbringung der Verwaltungsrichter in seinem Aufsatz "Dankbares Erinnern" (Brücke und Mittler, 100 Jahre Regierungspräsidium Kassel):

Die Militärregierung hatte sehr bald den Kirchflügel des Schlosses Wilhelmshöhe wieder herrichten lassen und war vom Hotel Wimmer dorthin gezogen. Die Räume ließ sie von der Schlossverwaltung mit geretteten Möbeln ausstatten. Nach einiger Zeit wünschte die Militärregierung, dass ich mit meinem Vorzimmer ins Schloss zog, damit die Zusammenarbeit mit ihr er- leichtert würde. Dazu räumte sie mir im Erdgeschoss nach dem Ballhaus zu zwei Räume ein, die aber sehr schlecht belichtet waren. Besucher mussten auf dem dunklen Flur warten. Durch diese Übersiedlung wurde die Zusammenarbeit mit meinen Mitarbeitern wesentlich erschwert. Eine gewisse Besserung unserer Raumverhältnisse trat ein, als die Amerikaner aufgrund eines Verbotes, ihre Dienststellen in Schlössern unterzubringen, das Schloss räumten und uns überließen. Die besten Räume gaben wir dem Verwaltungsgericht und dem damals entstehenden Verwaltungsgerichtshof, um zu verhindern, dass das höchste hessische Verwaltungsgericht wegen unzulänglicher Unterbringung von Kassel weg nach Frankfurt verlegt wurde, was damals das Ministerium und der Präsident erstrebten. Dies war auch der Grund, weshalb auf unser Betreiben als erster staatlicher Neubau für die Unterbringung von Behörden das Behördenhaus am Wilhelmshöher Platz errichtet worden ist."

Daraus ergeben sich für den heutigen Betrachter u.a. zwei Erkenntnisse:

  1. Bereits damals war für das Verwaltungsgericht Kassel die Nähe zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zum Nachteil,
  2. schon damals galt es, Bestrebungen aus Südhessen auf Verlagerung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuwirken.

Das Verwaltungsgericht Kassel war vom 16. Juni 1947 bis 30. November 1950 im Schloss Wilhelmshöhe untergebracht. In der Geschäftsverteilung vom 1. August 1949 werden als vom Verwaltungsgericht Kassel zu bearbeitende Rechtsgebiete aufgeführt: "Wohnungssachen, Inanspruchnahme gewerblicher Räume, Siedlungs- und Kleinlandsachen, Ordnungsstrafsachen, Preissachen, Wahlsachen, Med.- und Vet.-Sachen, Gewerbe-, Bau- und Verkehrspolizeisachen, Schulen- und Kirchensachen, Wasser- und Wegesachen, Kommunalabgaben- und Gebührensachen, Kommunalsachen, Flüchtlingssachen, Inanspruchnahme von Kfz., Beschlagnahme nach dem LPFlGes., Arbeits- und Sozialsachen, Kriegs- und Besatzungsschädensachen."

Vergleicht man diese Rechtsgebiete mit den heutigen Arbeitsschwer- punkten in den klassischen Rechtsgebieten und erst recht mit dem Bereich des Asylrechts, wird klar, welch tiefgreifender Wandel in der Aufgabenstellung der Verwaltungsgerichte mit der Änderung der politischen und sozialen Umstände in den folgenden Jahren einhergegangen ist.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte zunächst mit einer Kammer, bestehend aus einem Direktor, einem hauptamtlichen Richter, einem sogenannten Hilfsarbeiter (Volljurist!) und einem nebenamtlichen Richter, einem Geschäftsleiter, der gleichzeitig Urkundsbeamter war, einer Sekretärin und zwei Stenotypistinnen diese Sachgebiete zu bearbeiten. Dieser Personalbestand reichte offenkundig nicht aus, um die schnell steigenden Eingänge zu bearbeiten.

Dies führte zu folgender Niederschrift über eine Präsidiumssitzung vom 5. Juni 1948:

"Mit diesem Personal sind im Monat Mai an Anfechtungsklagen
101 Neueingänge bearbeitet und
77 Sachen erledigt worden,
davon
durch Vorbescheid 4
durch Beschluss 19
durch Urteil 29
zusammen 52.

Unerledigt geblieben sind 24 von insgesamt 859 Sachen = im ganzen 593 Sachen.

Diese Arbeitsleistung übersteigt die Leistungsfähigkeit der Geschäftsstelle und der Berichterstatter.
Personalverstärkungsanträge beim Regierungspräsidenten, Präsidenten des O.V.G. und Innenminister waren erfolglos.

Die Richter sind überlastet, die Geschäftsstelle quantitativ und qualitativ unterbesetzt. Darunter leidet die Qualität der Arbeit. Es können mit dem derzeitigen Personal die Ein- und Ausgänge nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, von den Richtern die entscheidungsreifen Sachen nicht mehr alle pünktlich zur Entscheidung vorgelegt und nach der Entscheidung abgesetzt werden.

Es müssen also Rückstände entstehen. Um zu verhüten, dass dadurch der Überblick über die unerledigten Eingänge verloren geht, ist geboten,
alle terminsreifen Sachen auf die nächsten Terminstage zu verteilen, zu entscheiden, auszufertigen und zuzustellen;
alle zur Entscheidung in kleiner Besetzung reifen Sachen laufend zur Entscheidung, Ausfertigung und Zustellung zu bringen;
alle Eingänge unverzüglich dem Vorsitzenden zu präsentieren;
vom Vorsitzenden oder Berichterstatter die im normalen Geschäftsgang zu bearbeitenden Sachen einschl. der Sachen zu oben 1.) und 2.) als "dringend" (D) bezeichnen zu lassen, deren Bearbeitung durch die Geschäftsstelle dann im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt;
alle sonstigen Eingänge mit folgendem, vom Berichterstatter zu unterzeichnenden Schreiben zu beantworten.
Die Eingänge besonders in Wohnungs-, Kraftfahrzeug- Zulassungs- und Wahlanfechtungssachen haben derart zugenommen, dass das Gericht zu ihrer normalen Erledigung vor einer Personalvermehrung außerstande ist. Die Terminstage sind bis Mitte August 1948 bereits voll besetzt.

Die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit muss daher zunächst zurückgestellt werden. Sie werden gebeten, Ihre Sache nach einem Monat in Erinnerung zu bringen, falls Sie bis dahin von uns keinen anderen Bescheid erhalten haben.

Gegen den vorstehenden Bescheid steht Ihnen die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel, Schloss Wilhelmshöhe, zu. Sie wollen Ihre Eingabe als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnen und das obige Aktenzeichen angeben."


Diese Niederschrift ist unter mehreren Aspekten bemerkenswert:

  • Sie stellt - jedenfalls soweit dem Verfasser bekannt - die Urform der verwaltungsgerichtlichen "Überlastungsklage" dar, die, ausgebaut und variiert, bis heute aktuell ist.
  • Bereits diese "Überlastungsklage" hatte letztlich doch Erfolg, denn schon am 1. November 1948 wurde beim Verwaltungsgericht Kassel eine zweite Kammer eingerichtet.

Die Errichtung einer zweiten Kammer war auch dringend geboten, betrachtet man den hohen Arbeitseinsatz von richterlichem und nicht-richterlichem Personal, der zu einer Erledigung von 77 Klagen innerhalb eines Monats geführt hatte, was dennoch nicht ausreichte, um mit den Eingängen Schritt zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in diesen Klagen um existentielle Dinge ging, die keinen Aufschub duldeten, nämlich z.B. die Beschlagnahme von Wohnraum und von Fahrzeugen sowie die Zwangseinweisung von Flüchtlingen. Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der zwei allein zur Verfügung stehenden Stenotypistinnen muss man sich vor Augen halten, dass sämtliche Entscheidungen von den Richtern zunächst den Stenotypistinnen "in den Block" diktiert und von dort mit Hilfe einer (mechanischen) Schreibmaschine übertragen wurden, wobei bei jeder Korrektur die gesamte Seite neu geschrieben werden musste. Den Richtern wiederum standen keine Einzelzimmer zur Verfügung. Sie mussten sich vielmehr ein Zimmer mit einem weiteren Kollegen teilen und jeweils die Diktate des anderen Kollegen erdulden.

Die Realität des richterlichen Arbeitsalltags zu dieser Zeit lässt sich auch aus folgender Verfügung des Verwaltungsgerichtsdirektors des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. August 1949, gerichtet an einen Kollegen, entnehmen:

Herrn Amtsgerichtsrat............!
Ich bitte wegen der Vertretung des erkrankten Verwaltungsgerichtsrats Dr. ..... um Rücksprache am 16. August 1949 nach der Sitzung.

Während der Erkrankung und des Urlaubs des Herrn Verwaltungsgerichtsrats Dr. ........ bitte ich wegen in dieser Zeit voraussichtlich laufend erforderlich werdenden Rücksprachen um Ihre Anwesenheit auf der Dienststelle während der Dienststunden. Die Dienststunden sind wöchentlich außer Sonnabend von 8.00 - 16.30 Uhr und Sonnabends von 8 - 13.30 Uhr.
Die Richterschaft in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich indes, wie man aus dem nachstehenden Abdruck einer Regelung aus der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. März 1950, die identisch den Geschäftsordnungen der Verwaltungsgerichte Darmstadt und Wiesbaden war, bald von der für Beamte geltenden Dienstzeitregelung emanzipiert:

Erkrankung und Urlaub
Die Urlaubserteilung für die Hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts steht dem Verwaltungsgerichtsdirektor bis zur Dauer einer Woche, darüber hinaus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zu.

Ohne Urlaub oder Genehmigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes darf sich der Verwaltungsgerichtsdirektor nicht über acht Tage, ohne Urlaub oder Genehmigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich die hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts nicht über 5 Tage und jedenfalls nicht an einem Sitzungstag vom Sitz des Verwaltungsgerichts entfernen, es sei denn, dass dienstliche Gründe ein längere Abwesenheit erfordern.
Mit der Konsolidierung der Verhältnisse ging auch die Regelung der Außendarstellung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einher. So schreibt am 27. September 1951 der Verwaltungsgerichtsdirektor des Verwaltungsgerichts Kassel an seinen Kollegen in Darmstadt und Wiesbaden:

Es scheint mir geboten, davon auszugehen,
dass die Verwaltungsrichter und Urkundsbeamten sowie die neben- und ehrenamtlichen V.G. Mitglieder in den zur Verhandlung oder Entscheidungsverkündung bestimmten Sitzungen sowie bei der Vornahme sonstiger Amtshandlungen, bei denen der sie leitende Beamte es für das Ansehen der Rechtspflege angemessen hält, die bei den ordentlichen Gerichten mit der A.V.d.RJM. vom 26.6.1936 (3152- VI a 10245) eingeführte Amtstracht ohne das Hoheitsabzeichen des dritten Reiches anzulegen haben, und zwar mit Ausnahme der Urkundsbeamten mit weißer Halsbinde;

dass die Verwaltungsdirektoren bis zur anderweitigen Festlegung ihrer Dienststellung an der Kopfbedeckung eine Schnur in Silber tragen;

dass die Amtstracht für die nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitglieder sowie die Urkundsbeamten in so vielen Stücken aus bereitgestellten Mitteln beschafft wird, als benötigt werden, um diesen Personen die Möglichkeit zu geben, bei den gegebenen Anlässen in Amtstracht zu erscheinen;

dass die Amtstracht der hauptamtlichen Richter ebenfalls aus Haushaltsmitteln beschafft und ihnen gegen eine monatliche Benutzungsgebühr von 10,00 DM so lange zur dienstlichen Verwendung überlassen wird, bis diese Gebühr den Anschaffungspreis der Amtstracht erreicht hat, in welchem Fall die Amtstracht in das Eigentum des sie Benutzenden übergeht.
Letzteres wurde durch Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 31. Oktober 1951 dahingehend geregelt, dass die "planmäßig" angestellten Richter zur Beschaffung der Amtstracht einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 150,-- DM erhalten, der im Laufe eines Jahres in gleichen Monatsraten abzuwickeln ist" .

Eine Gehaltsabrechnung für einen ca. 5O-jährigen ehemaligen Kollegen vom 8. September 1949 macht deutlich, warum diese Regelung erfolgte:

Ihr Brutto - Gehalt für den Monat September 1949 beträgt 575,-- DM
Abzüge:
Sozialversicherung 36,25 DM
Lohnsteuer 84,-- DM
Notopfer Berlin 4,-- DM 124,25 DM
Barauszahlung am 15. ds. Mts. 450,75 DM

Die Zeiten im Schloss gingen mit dem 30. November 1950 zu Ende. Man zog in Block A der ehemaligen kaiserlichen Jägerkaserne in der Nähe der Frankfurter Straße um. Noch lebenden ehemaligen Angehörigen des Verwaltungsgerichts Kassel ist heute noch eine gewisse Wehmut anzumerken, wenn sie zu diesem Umzug bemerken, dass die schönen Spaziergänge im Schlosspark Wilhelmshöhe während der Mittagspause nunmehr entfielen und man auch auf die mollige Wärme während des Winters, durch große Eisenöfen, die von gewaltigen eisernen Schutzschilden umgeben waren, verzichten musste wie auch auf die wohltuende Kühle, die diese wiederum während der Sommermonate vermittelten.

Der Umzug war erforderlich geworden, weil der größer gewordene Verwaltungsgerichtshof die Räume im Schloss benötigte und das für beide Gerichte vorgesehene Gebäude am Wilhelmshöher Platz (heute Brüder- Grimm-Platz) noch nicht fertiggestellt war.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte seinen Sitz in der Jägerkaserne vom 1. Dezember 1950 bis zum 22. Dezember 1952. Die Eingangszahlen konsolidierten sich in dieser Zeit etwa auf dem Niveau von 1950, und dass sich auch andere Dinge Wieder normalisierten, zeigt das nachstehende Anschreiben. Die Notzeiten waren vorüber und man konnte bereits wieder die Essgewohnheiten der Kantinennutzer in verwaltungsmäßig ordnungsgemäße Bahnen lenken:

Der Regierungspräsident Kassel, den 20. September 1951
in Kassel
Pr/5 Az. 7 c 12 A.

An
die Herren Abteilungsleiter -Vert.l-
den Herrn Direktor des Oberversicherungsamts

Betr.: Gemeinschaftsküche.

Bei den hohen und z. Zt. noch ständig steigenden Unkosten kann der Preis für die Mittagsverpflegung in der Gemeinschaftsküche nur bei größter Sparsamkeit und bei wirtschaftlichster Arbeitsweise und Einteilung gehalten werden.

Als besonders unwirtschaftlich hat sich aus den Erfahrungen der Praxis ergeben, dass einmal die Zahl der Essenteilnehmer an den einzelnen Verpflegungstagen bisher nicht mit der notwendigen Genauigkeit ermittelt werden konnte, weil Abmeldungen nur in den wenigsten Fällen erfolgten, und weiter eine große Zahl der Bediensteten nur dann am Mittagessen teilnimmt, wenn ein "gutes Essen" (Fleischgericht, Eier, Bratwurst) gegeben wird, aber fernbleibt, wenn es Eintopf gibt.

Die Gemeinschaftsküche kann aber nur dann rationell und wirtschaftlich arbeiten, wenn sie einen regelmäßig teilnehmenden Kreis von Essenteilnehmern hat und so in die Lage versetzt wird, zwischen Fleischkost und Eintopf den notwendigen Ausgleich zu schaffen.

Die Gemeinschaftsküche ist doch eingerichtet worden, um denjenigen Bediensteten die Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit zu ermöglichen, die tatsächlich ständig auf die Gemeinschaftsküche angewiesen sind, nicht aber für Mitarbeiter, die ohne Notwendigkeit zu ständiger Teilnahme nur ab und zu einmal billig und gut essen wollen.

Am 22. Dezember 1952 wurde die gemeinsam mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Gebäude am Brüder-Grimm-Platz bezogen. Die beiden Gerichte befanden sich (vom Eingang aus gesehen) im rechten Flügel einschließlich des Torwachtgebäudes; im linken Teil war zu dieser Zeit das staatliche Hochbauamt und die Kassenprüfung untergebracht. Die "Wachstumsbranche" Verwaltungsgerichtsbarkeit benötigte indes bald das gesamte Gebäude, mit Schaffung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel kam das gegenüberliegende Torwachtgebäude hinzu. Ende der siebziger Jahre wurde die Remise auf dem Hof des Gerichtsgebäudes aktiviert. Hier mussten sich die jungen Proberichter bzw. Richterkraft Auftrags mit Ölofen und Filzfußsack gegen die Fußkälte wehren und bewähren, ehe sie in das eigentliche Gerichtsgebäude ziehen durften. Mit Bildung der 5. Kammer kam es zur ersten Auslagerung einer Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel in die Friedrichsstraße, mit Schaffung der 6. Kammer folgte die Auslagerung von zwei Kammern in das Gebäude Königstor 1 a.

Die räumliche Zersplitterung des Verwaltungsgerichts Kassel und der ebenfalls wachsende Raumbedarf des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs machten es notwendig, dass das Verwaltungsgericht Kassel seinen Sitz in die Tischbeinstraße 32 verlegte, um wieder geschlossen in einem Gebäude untergebracht zu sein. Der Umzug erfolgt zum 1. Dezember 1986. Eine lange Zeit des Neben- und Miteinanders mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die sich unter anderem ausdrückte in gemeinsamer Bibliothek und Kantine, fand damit ihren Abschluss. Nunmehr zeigt - nicht nur für abordnungswillige Richterinnen und Richter - eine steile Treppe in der Nähe des Verwaltungsgerichts Kassel den Weinberg hinauf zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dass es mühsamer geworden ist, zum "Hof" zu kommen.

Ulrich Löffel, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Kassel
(entnommen der Festschrift "250 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen - 1947-1997")