Galerie im Justizzentrum

Die Galerie im Justizzentrum bietet für Künstlerinnen und Künstler die Möglichkeit, ihre Werke während der Öffnungszeiten des Justizzentrums auszustellen.

Nach dem Umzug der fünf Wiesbadener Gerichte – Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Arbeitsgericht - und der Staatsanwaltschaft in das Justizzentrum in der Mainzer Straße entstand die Idee, die öffentlichen Räume im Bereich der Sitzungssäle im 1. Obergeschoss für wechselnde Kunstausstellungen zu nutzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sämtlicher Gerichte und der Staatsanwaltschaft gründeten die „Galerie im Justizzentrum“ und veranstalten dort seit 2010 Kunstausstellungen. Das „Galerieteam“, das ausschließlich ehrenamtlich tätig wird, nimmt Bewerbungen um eine Ausstellung entgegen und entscheidet hierüber, es legt die Ausstellungstermine fest (regelmäßig drei Monate für eine Ausstellung) und organisiert die einzelnen Ausstellungen, einschließlich einer Vernissage, gemeinsam mit den Künstlerinnen und Künstlern. Die Ausstellungen werden in der örtlichen Presse und im Freundeskreis der Galerie bekannt gemacht.

Die „Galerie im Justizzentrum“ knüpft an eine Tradition an, die am Verwaltungsgericht Wiesbaden von 1989 bis 2005 bestand. In den damaligen Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in der Innenstadt in der Mühlgasse gab es bereits die „Galerie im Verwaltungsgericht“, wo etwa 100 Ausstellungen gezeigt wurden.

  1. Die Galerie stellt unentgeltlich den Ausstellungsraum (Flurbereiche) im ersten Stock des Justizzentrums Mainzer Straße 124 in Wiesbaden zum Zwecke der Kunstausstellung zur Verfügung.

    Die Ausstellungen sind im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten des Gerichts für die Öffentlichkeit zugänglich. Sicherheitskontrollen und Zugangsbeschränkungen bleiben vorbehalten.

    Der Künstler hängt die Bilder selbstständig an den vorhandenen Befestigungsmöglichkeiten auf. Die übrigen Flächen stehen nicht zur Anbringung von Kunstwerken zur Verfügung. Brandschutzvorgaben sind zu beachten. Das erforderliche Material und Werkzeug sind vom Künstler mitzubringen. Schienen, Schnüre und Haken sind vorhanden.

    Die gehängten Bilder gelten als geschlossene Ausstellung und dürfen nur in Rücksprache mit der Galerie ausgetauscht oder abgehängt werden. Die Bilder erhalten nummerierte Aufkleber entsprechend der Preisliste. Reservierungen werden mit grünen, verkaufte Bilder mit einem roten Punkt markiert.

    Die Galerie behält sich vor Bilder abzuhängen, wenn hierfür aus der Sicht der Galerie ein Grund zur Beanstandung besteht.

  2. Der Verkauf von Bildern aus der Ausstellung erfolgt ausschließlich über die Galerie. Zwecks Abdeckung der laufenden Kosten stehen der Galerie im Falle des Verkaufs ausgestellter Kunstwerke 10 % des Verkaufspreises zu. Die Provision ist spätestens bis zum Abbau der Ausstellung durch den Künstler an die Galerie zu entrichten.
  3. Die Ausstellungen werden freitags um 16.oo Uhr mit einer Vernissage eröffnet. Diese umfasst
    1. eine Begrüßung und Eröffnung durch die Galeriemitarbeiter
    2. eine Laudatio auf den/die Künstler
    3. umrahmende Musikdarbietungen
    4. Bewirtung mit Wein (Besorgung Künstler) sowie Wasser und Brot (Bereitstellung Galerie).
  4. Der Künstler verpflichtet sich,
    1. zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit einen Monat vor Ausstellungseröffnung jeweils in digitalisierter Form vorzulegen:
      1. einen Text zu Person und Werk (1/2 DIN-A 4-Seite),
      2. einen Kurztext von 3 Zeilen als Untertext zu einer Fotoveröffentlichung,
      3. je ein Foto zur Person und zum Werk.
    2. die Ausstellungsstücke in der Woche der Ausstellungseröffnung bis spätestens Donnerstagabend aufzuhängen,
    3. einen Laudator zu bestellen,
    4. Musiker zu engagieren,
    5. ausreichend Wein bis spätestens zum Vortag der Vernissage bereitzustellen,
    6. die Ausstellung bis zum Freitag in der Vorwoche der nächsten Ausstellungseröffnung vollständig abzubauen.
  5. Die von den Mitgliedern des Galerieteams ehrenamtlich betriebene Galerie übernimmt keine Haftung für etwaige Beschädigungen oder gar die Entwendung der Werke.
  6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellungsräume frei zugänglich sind und nicht beaufsichtigt werden.

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