Nr. 01/2024
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Eilantrag der Anmelder der Versammlung „Hand in Hand für unser Land, Proteste der Landwirtschaft, Transportgewerbe, Handwerk, Bürger gegen die aktuelle Bundespolitik“ stattgegeben. Bei dieser Versammlung sollen am 9. Februar 2024 ab 8:00 Uhr eine Vielzahl von Auffahrten der Bundesautobahnen A7 und A49 im Schwalm-Eder-Kreis unter anderem durch landwirtschaftliche Fahrzeuge zeitweise blockiert werden.
Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises hatte mit Verfügung vom 7. Februar 2024 diese Versammlung sowie jede Form der Ersatzveranstaltung gemäß § 14 Abs. 2 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes verboten und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass es den Blockaden an dem hierfür erforderlichen Sachbezug zu den als Versammlungsort gewählten Autobahnauffahrten, die zu den Autobahnen gehörten, fehle, weil dadurch lediglich Druck auf die politische Führung des Landes ausgeübt werden solle. Zudem entstünden erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil durch die mit der Sperrung der Autobahnauffahrten verbundenen Verkehrsstauungen Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde. Es sei mit erheblichen Verkehrsstörungen im übrigen Straßennetz zu rechnen.
Hiergegen haben die Anmelder Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt. Diesem gab die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts statt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass sich das verfügte Verbot der Versammlung nach der rechtlichen Würdigung auf der Basis der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse als unverhältnismäßig erweise. Zwar halte sich die Versammlung, so wie sie von den Antragstellern angezeigt wurde, aller Voraussicht nach außerhalb der rechtlichen Vorgaben. Es bestünden seitens des Gerichts aber keine Zweifel, dass durch eine örtlich und/oder zeitliche Limitierung die Rechtmäßigkeit hergestellt werden könnte. Mithin würden Auflagen voraussichtlich ein milderes Mittel darstellen.
Soweit der Landkreis der Auffassung sei, ein Verbot der angezeigten Versammlung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil eine Nutzung von Autobahnen zu Versammlungszwecken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme, verkenne er zunächst, dass vorliegend gerade keine Versammlung auf einer Autobahn geplant sei, sondern (nur) die Zufahrten blockiert werden sollen.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass vorliegend eine Versammlung an den angezeigten Orten unzulässig wäre, weil es keines hinreichenden Sachbezuges zum Thema Autobahn gebe, erwiese sich die angegriffene Verbotsverfügung gleichwohl als offensichtlich rechtswidrig, weil der Landkreis übersehen habe, dass auch eine vollständige Verlegung des Versammlungsortes als Auflage rechtlich zulässig sei.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.