Nr. 2/2026
Mit Beschluss vom 5. März 2026 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel Eilanträge des AfD-Kreisverbandes Fulda abgelehnt, mit denen dieser insbesondere das Aufstellen weiterer Wahlplakate in der Gemeinde Künzell beanspruchte.
Der Antragsteller tritt bei der anstehenden Kommunalwahl für die Kreistagswahl an. Ihm wurden durch die Gemeinde Künzell für die Plakatierung konkrete Standorte zugeteilt. Dabei waren zunächst in mehreren Ortsteilen keine Standorte vorgesehen. Zuletzt durfte er insgesamt 24 Wahlplakate in der Gemeinde aufhängen, hierbei waren auch die zunächst nicht vorgesehenen Ortsteile umfasst. Auch alle anderen Parteien, die für die Kreistagswahl antreten, erhielten jeweils 24 Standorte zugeteilt.
Der Antragsteller kündigte an, dass er beabsichtige, darüber hinaus an geeigneten Lichtmasten im Gemeindegebiet Wahlplakate anzubringen und setzte dies in die Tat um. Die Gemeinde Künzell entfernte die entsprechenden Plakate.
Im Wege des Eilrechtsschutzes begehrte der Antragsteller am Verwaltungsgericht insbesondere ein Unterlassen weiterer Entfernungen sowie die Duldung der Anbringung weiterer Wahlplakate. Er ist der Auffassung, dass eine wirksame Wahlwerbung mit den wenigen zugewiesenen Plakatflächen nicht möglich sei. Auch seien die von der Gemeinde vorgesehenen Plakattafeln kein gleichwertiger Ersatz für an Lichtmasten angebrachte Plakate und seien besonders beschädigungsanfällig.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag abgelehnt. Die Gemeinde Künzell habe rechtsfehlerfrei die Genehmigung einer (weiteren) straßenrechtlichen Sondernutzung abgelehnt. Das Gericht hat betont, dass die Sichtwerbung für Wahlen ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden sei. Hierauf bestehe allerdings kein schrankenloser Anspruch. Insbesondere dürfe eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung auch Aspekte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit berücksichtigen. Die dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Standorte seien – auch mit Blick auf die Größe der Gemeinde – ausreichend. Die entfernten Wahlplakate seien unerlaubt im öffentlichen Straßenraum angebracht worden.
Die Entscheidung (Beschluss vom 5. März 2026, Az.: 7 L 552/26.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.