Der Kläger hat gegen polizeiliche Zwangsmaßnahmen Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit dieser festzustellen. Er habe an der Blockade eines Streifenwagens teilgenommen und sei durch die rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen nicht unerheblich verletzt worden.
Am 23. April 2018 gegen 01:00 Uhr nahmen mehrere Polizeibeamte einen syrischen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Abschiebung in Witzenhausen fest. Nach Verbringung des syrischen Staatsangehörigen in den Streifenwagen blockierten anwesende Personen die Abfahrt des Streifenwagens. Versuche der Polizeibeamten, die Personen durch Wegschieben, Wegstoßen und Wegziehen zu entfernen, blieben zunächst ohne Erfolg. Es kamen weitere Personen hinzu. Letztlich befanden sich ca. 50 - 70 Personen um den Streifenwagen. Die Blockade um den Streifenwagen wurde nach Eintreffen weiterer Polizeikräfte unter Einsatz von körperlicher Gewalt, teils unter Verwendung des Schlagstocks und von Reizgas, aufgelöst.
Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen.
Die Klage erweise sich als unzulässig soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Reizgas begehrt. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse.
Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger vom Reizgaseinsatz tatsächlich betroffen gewesen sei.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergriffenen Zwangsmaßnahmen hätten sich als rechtmäßig erwiesen. Die Anwendung polizeirechtlicher Zwangsmaßnahmen nach dem Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht aufgrund versammlungsrechtlicher Regelungen unzulässig gewesen.
Denn bei der Blockade des Streifenwagens habe es sich nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt. Im Übrigen habe sich insbesondere auch der Schlagstockeinsatz gegen den Kläger in der konkreten Situation als verhältnismäßig erwiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.
Aktenzeichen: 7 K 1029/18.KS