Nr. 15/2021
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 eine Klage gegen eine Quarantäneanordnung als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger, eine Privatperson, begehrte mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Quarantäneanordnung, die der Beklagte, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, ihm gegenüber erlassen hatte. Der Kläger hielt sich Ende Februar/Anfang März2020 für ca. 10 Tage in (Mittel-)Italien auf, um in einem kleinen Dorf mit Verwandten an seinem Haus nebst zugehörigem Weinberg zu arbeiten. Einen Tag nach seiner Rückkehr ordnete der Beklagte aufgrund des gestiegenen Infektionsrisikos und der Rückkehr aus einem SARS-CoV-2 Risikogebiet (Italien) gegenüber dem Kläger die häusliche Quarantäne für zwei Wochen an.
Dagegen hatte der Kläger Klage erhoben, insbesondere mit der Begründung, dass Mittelitalien nur gering betroffen gewesen sei, die Fallzahlen geringer als in Deutschland gewesen seien und es in der Fläche in Italien keine Coronafälle gegeben habe. Der Landkreis habe die Umstände des Einzelfalls nicht abgefragt oder berücksichtigt, insbesondere, dass der Kläger und seine Verwandten abgesehen vom Einkauf im Dorfladen keinerlei Kontakt zu anderen Personen in Italien gehabt hätten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht diese (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage bereits als unzulässig ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit der erteilten Quarantäneanordnung habe. Insbesondere seieine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Eine etwaige erneute Quarantänepflicht nach einer Rückkehr aus dem Ausland würde auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Nach Erlass der streitgegenständlichen Quarantäneanordnung sei zunächst die hessischeVerordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (Corona VV HE) in Kraft getreten, die später durch die bundesrechtliche Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 abgelöst worden sei. Die Anfang März 2020 gültige Regelung sei folglich durch sogenannte „self-executing“ Normen ersetzt worden, welche nicht mehr auf die individuellen Umstände des Einzelfalls, sondern allein auf den Aufenthalt in sogenannten Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten abstellten. Daher seien die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung wesentlichen Umstände nicht im Wesentlichen gleichgeblieben.
Ein besonderes Feststellungsinteresse resultiere auch nicht aus einem tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff. Diese Fallgruppe für ein berechtigtes Feststellungsinteresse beschränke sich grundsätzlich auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne, und er daher andernfalls rechtsschutzlos gestellt wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, denn es sei dem Kläger trotz der Befristung der Quarantäneanordnung auf 14 Tage möglich gewesen, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten. Dies habe er nicht getan.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, der binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden kann.
Aktenzeichen: 5 K 683/20.KS