Nr. 04/2021
Die Klägerin hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen begehrt.
Sie habe am 23. April 2018 in den frühen Morgenstunden in der Ermschwerder Straße in Witzenhausen gegen eine Abschiebung protestiert. Ohne vorherige Androhung des Einsatzes von Zwangsmaßnahmen sei sie von Polizeibeamten geschlagen worden und es sei Reizgas eingesetzt worden.
Die Einzelrichterin hat nach den Gründen des jetzt vorliegenden Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen. Die nach der Erledigung des Polizeieinsatzes vom 23. April 2018 erhobene Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme darlege.
Die Rechtsprechung habe bestimmte Fallgruppen anerkannt, für die ein berechtigtes Interesse anzunehmen sei. Insbesondere sei ein berechtigtes Interesse dann anzunehmen, wenn es zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gekommen sei. An aussagekräftigen Darlegungen für solche Grundrechtseingriffe fehle es im vorliegenden Verfahren.
Die Klägerin habe insoweit zwar behauptet, von einer Polizistin mit einem Schlagstock geschlagen worden zu sein, auch habe die Polizistin sie direkt mit Pfefferspray besprüht.
Zeugen hierfür habe sie jedoch nicht benannt. Auch hätte ein so gearteter Einsatz von Pfefferspray gravierende Folgen gehabt, wofür die Klägerin nichts vorgetragen habe. Es sei mit einer mindestens 30-minütigen Handlungsunfähigkeit, starkem Tränenfluss und Rötungen und Reizungen zu rechnen, die bis zu 48 Stunden andauern können. Davon habe die Klägerin nichts vorgetragen, auch in dem von ihr vorgelegten Attest seien hierzu keine Feststellungen getroffen worden. Auch sei das Attest in einem Krankenhaus in dem über 300 Kilometer entfernten Speyer erstellt worden, obschon es nahegelegen hätte, sich bei den behaupteten Verletzungen zeitnah und vor einer stundenlangen Autofahrt in ärztliche Behandlung zu begeben.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, der binnen eines Monats gestellt werden kann.