Nr. 03/2024
Mit am 6. März 2024 ergangenem Beschluss hat die 3.Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel einem Eilantrag des AfD Kreisverband des Schwalm-Eder Kreises insoweit stattgegeben, dass die Bürgermeisterin und der Magistrat der Stadt Gudensberg im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wurden, den auf den sozialen Netzwerksauftritten der Stadt Gudensberg, insbesondere Facebook und Instagram, am 25. Januar 2024 gesetzten Videopost zu löschen und es zu unterlassen, ihn dort erneut zu veröffentlichen.
Dieser verletze das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 des Grundgesetzes (GG) abgeleitete Recht des Antragstellers, als politische Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Hiervon umfasst werde das Recht der Parteien, chancengleich an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dies setze voraus, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.
Mit dem die Videobotschaft abschließenden Aufruf „Lasst uns gemeinsam weiterkämpfen, aber lasst uns nicht nur auf die Straße gehen und laut demonstrieren, sondern lasst uns auch auf die Menschen, die manchmal nicht wissen, wo der Ausweg sein soll und dann da vielleicht dazu neigen die AfD zu wählen, verstehen und sie zu unterstützen“ habe die Bürgermeisterin explizit in ihrer amtlichen Eigenschaft und damit zugleich als Repräsentantin des presserechtlich verantwortlichen Magistrats der Stadt Gudensberg öffentlich gegen die Partei des Antragstellers Stellung bezogen und damit die ihr obliegende Pflicht zur Neutralität verletzt. Denn damit werde nicht lediglich dazu aufgerufen, für eine wehrhafte Demokratie einzutreten und zu demonstrieren. Vielmehr würden die Adressaten der Videobotschaft dazu aufgerufen, auf diejenigen Menschen zuzugehen, die infolge ihrer Sorgen und ihrer Unkenntnis eines Auswegs zum Wählen der AfD neigen könnten, und diese Menschen dahingehend zu unterstützen, um sie vor einer solchen Entscheidung – einer potentiellen Wahlentscheidung zugunsten der AfD – zu bewahren. Damit gehe der Versuch einher, den politischen Willensbildungsprozess und Diskurs auch im Bereich der Stadt Gudensberg und damit zugleich im Gebiet des Kreisverbands des Antragstellers zu dessen Nachteil zu beeinflussen.
Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Aktenzeichen: 3 L 368/24.KS