Nr. 11/2021
Die Stadt Kassel hatte mit Bescheid vom 9. September 2021 das „Klima-Protestcamp“ auf dem Friedrichsplatz verboten, weil sie keine Verfügungsgewalt über diese Fläche besitze. Hiergegen hat die Anmelderin Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesem gab die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts statt. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Stadt verkenne schon grundlegend, dass sie als Hoheitsträgerin unmittelbar grundrechtsverpflichtet sei.
Die Versammlungsfreiheit verbürge die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet sei und Orte der allgemeinen Kommunikation entstünden. Dies sei bei dem Friedrichsplatz als zentraler innerörtlicher Platz offensichtlich der Fall. Verwaltungsinterne Absprachen oder Zuständigkeiten änderten daran nichts. Ob und inwiefern der Friedrichsplatz nach Beschlusslage der Stadt und ihren Fachämtern daher generell für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden solle, sei demnach unerheblich. Das Verbot sei auch deshalb rechtswidrig, weil mildere Maßnahmen in Gestalt von versammlungsrechtlichen Auflagen grundsätzlich möglich seien bzw. die Stadt diese nicht mit einer tragfähigen Begründung ausgeschlossen habe.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.
Aktenzeichen: 6 L 1583/21.KS