Verwaltungsgericht Kassel

Windkraftanlagen in Willingen

Verwaltungsgericht Kassel hebt Änderungsgenehmigung betreffend drei Windkraftanlagen in Willingen auf.

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Nr. 14/2021

Die für das Immissionsschutzrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom heutigen Tag dem Klageantrag der Gemeinde Willingen (Upland) vom 5. August 2020 weitgehend stattgegeben.

 

Das Gericht hat die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, welche das beklagte Land Hessen der beigeladenen privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Bescheid vom 21. Juli 2020 erteilt hatte, aufgehoben.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes dem Vorhaben entgegenstehe. Es stehe nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit fest, dass das individuenbezogene, artenschutzrechtliche Tötungsverbot mit Blick auf den Rotmilan gewahrt werde. So komme der Rotmilan als geschützte Vogelart am Vorhabenstandort vermehrt vor. Rotmilane würden zudem wegen ihres arttypischen Flugverhaltens häufig von den sich drehenden Rotoren der Windkraftanlagen tödlich erfasst werden. Um dem daraus resultierenden konkreten Schlagrisiko für Rotmilane am Vorhabenstandort ausreichend zu begegnen, müsse daher durch geeignete- und mit hinreichender Gewissheit wirkende - Schutzmaßnahmen das Tötungsrisiko für die Tiere unter die maßgebliche Signifikanzschwelle abgesenkt werden.

Zwar habe die Beigeladene insoweit ein weitreichendes Abschaltkonzept der Windkraftanlagen vorgelegt. Jedoch habe die Klägerin dieses durch ein eingeholtes Expertengutachten, den Hinweis auf unzureichendes Datenmaterial und unter Bezugnahme auf (unstreitige) vermehrte Sichtungen von Rotmilanen außerhalb dieser Abschaltzeiten am Vorhabenstandort substantiiert in Zweifel gezogen. Auch habe das Gericht keine plausible Behördenentscheidung zur Wirksamkeit des Abschaltkonzepts berücksichtigten können. Denn weder die Genehmigungsbehörde noch die Obere Naturschutzbehörde des Beklagten hätten das Abschaltkonzept auf seine Wirksamkeit überprüft.

Nur soweit die Klägerin zusätzlich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Genehmigungsverfahrens isoliert angegriffen hatte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, da diese als reine Verfahrenshandlung zu qualifizieren und daher nicht eigenständig angreifbar sei.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, der binnen eines Monats gestellt werden kann.
Aktenzeichen: 7 K 1480/20.KS

 

 

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