Nr. 2/2023
Mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Kassel auf Eilanträge zweier Natur- bzw. Umweltschutzverbände vorläufig die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ausnahmegenehmigung und Befreiung des Regierungspräsidiums Kassel zur letalen Entnahme zweier Wölfe in der Rhön bis zur Entscheidung über die Eilanträge wiederhergestellt. Das bedeutet, dass von der erteilten Abschussgenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über die anhängigen Eilanträge (Az. 2 L 1765/23.KS und 2 L 1768/23.KS) kein Gebrauch gemacht werden darf.
Der vorläufige Stopp der Abschussgenehmigung war erforderlich, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch einen kurzfristigen Abschuss der Wölfe vor Erlass einer Entscheidung über die Eilanträge zu verhindern. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der durch das Regierungspräsidium Kassel erteilten Ausnahmegenehmigung und Befreiung zur letalen Entnahme der Wölfe ist mit den heutigen Entscheidungen des Gerichts nicht verbunden.