Mit der Einreichung der Klage oder des Antrages wird, sofern keine Gerichtskostenfreiheit besteht, die Verfahrensgebühr fällig. Sie können jedoch abwarten, bis Ihnen eine entsprechende Gerichtskostenrechnung zugesandt wird. Die Höhe der Gebühr ist von der Höhe des Streitwertes abhängig. Sofern eine bezifferte Geldleistung Gegenstand der Klage oder des Antrages ist, ergibt sich daraus der Streitwert. In anderen Fällen wird der Streitwert nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung, die die Sache für den Kläger/Antragsteller hat, vom Gericht festgesetzt.
Ergeben sich für die Bedeutung, die die Sache hat, keine Anhaltspunkte, so beträgt der Streitwert 5000,00 EUR. Es ist deshalb wichtig, dass sie in der Klageschrift Angaben zum Streitwert machen. Der Streitwert wird von dem Gericht nach Eingang der Klage (oder des Antrages) sogleich vorläufig festgesetzt, sofern es nicht um einen bezifferten Geldbetrag geht. Sobald eine Entscheidung ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, wird der Streitwert endgültig festgesetzt. Erst gegen diesen Beschluss können Sie Beschwerde erheben, wenn es um mehr als 200 EUR geht.
Unter bestimmten Voraussetzungen könne Sie Prozesskostenhilfe erhalten.