Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen Sie sich nicht durch einen professionellen Prozessvertreter, z.B. einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Jeder Bürger kann eigenhändig ein Verfahren anhängig machen und betreiben. Das hat den Vorteil, dass Ihr Prozessrisiko geringer ist, weil sie in dem Falle, dass Sie den Prozess verlieren, zumindest nicht die Kosten für einen eigenen Anwalt tragen müssen. Eine professionelle Prozessvertretung kann sich aber insbesondere in Fällen, in denen es um sehr gewichtige Lebensinteressen geht, empfehlen. Sowohl das Verwaltungsprozessrecht als auch das materielle Verwaltungsrecht sind juristisch komplizierte Materien. Häufig kann man sich über die Rechtslage nicht allein dadurch im Klaren werden, dass man die einschlägigen Gesetzestexte liest (die häufig auch schon schwer zu verstehen sind). Vielmehr muss man auch die dazu bereits ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung kennen.
Es ist auch zu bedenken, dass Sie ein Urteil oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder andere Entscheidungen (mit Ausnahme der Ablehnung von Prozesskostenhilfe) im Rechtsmittelverfahren nur mittels eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten anfechten können. Dieser muss die Beschwerde (gegen Beschlüsse) oder die Berufung (gegen Urteile und Gerichtsbescheide) bzw. deren Zulassung beantragen und dabei sehr detailliert begründen, warum das Rechtsmittel zugelassen werden muss, bzw. begründet ist. Dafür muss er die Akten kennen und mit dem Fall vertraut sein. Nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat er im Falle der Berufung maximal zwei Monate Zeit, das Rechtsmittel zu begründen, im Falle der Beschwerde gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz nur einen Monat. Das ist sehr knapp bemessen, zumal ein gut beschäftigter Rechtsanwalt meist ein knappes Zeitbudget hat. Wenn Sie also erst zwecks Einlegung eines Rechtsmittels einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten beauftragen, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, laufen Sie Gefahr, dass diesem nicht genügend Zeit zur sorgfältigen Begründung des Rechtsmittels bleibt und der Erfolg des Rechtsmittels schon daran scheitert.
Falls Sie nicht einen zugelassenen Rechtsanwalt, sondern eine andere Person mit der Prozessvertretung beauftragen wollen, achten Sie bitte darauf, dass nach dem Rechtsberatungsgesetz die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, also auch die Prozessvertretung, grundsätzlich nur durch Personen betrieben werden darf, die dazu eine Erlaubnis haben. Geschäftsmäßig kann die Tätigkeit auch dann sein, wenn sie unentgeltlich erfolgt.