Rechtsmittel

Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ist die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn die Berufung vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassen worden ist. Ist die Berufung nicht zugelassen worden, kann die Zulassung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Schon für diesen Antrag auf Zulassung der Berufung bedarf es der Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen gemäß § 67 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Das Verwaltungsgericht muss die Berufung zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Berufungsverfahren wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang überprüft, also sowohl hinsichtlich der Frage, ob das Gericht vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist als auch hinsichtlich der Frage, ob das Recht richtig ausgelegt und angewandt worden ist.

Gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde muss ebenfalls von einem nach § 67 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof prüft den Beschluss des Verwaltungsgerichts nur hinsichtlich der Gründe, die mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Über die Fristen, die bei den Rechtsmitteln zu beachten sind sowie über weitere Einzelheiten informiert eine Rechtsmittelbelehrung, die jeder Entscheidung des Verwaltungsgerichts beigefügt ist.

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