Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

73 Jahre –NAKBA-

Mit Beschluss vom 15.05.2021 hat die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main das Versammlungsverbot für die oben genannte Versammlung in der Zeit von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr auf der Skaterfläche an der Hauptwache in Frankfurt am Main zunächst aufgehoben.

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Nr. 17/2021

Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte diese Veranstaltung mit einer Verbotsverfügung vom 14.05.2021 untersagt unter Hinweis darauf, dass sich aus den Flyern der Organisation Samidoun eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergebe. Aufgrund der Eskalation in dem Nahost-Konflikt sei es bereits in anderen Städten zu Ausschreitungen gekommen. Auch in Frankfurt stehe dies zu befürchten. Außerdem seien bereits Gegenproteste angekündigt.
Darüber hinaus sei wegen des 3. Ökumenischen Kirchentages mit einem erhöhten Besucheraufkommen und weiteren Veranstaltungen in der Innenstadt zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht hat dieser Argumentation widersprochen und ausgeführt, dass ein Verbot einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung als ultima ratio immer voraussetze, dass mildere Mittel, wie zum Beispiel die Erteilung von Auflagen für die Versammlung, ausgeschöpft seien. Hiervon könne nicht ausgegangen werden.
Insbesondere könne man mit Auflagen der Präsentation der in Israel als Terrororganisation eingestuften „Samidoun“ begegnen.

Die weiteren Veranstaltungen wie der ökumenische Kirchentag, der weitestgehend virtuell stattfindet, und der mögliche Andrang von Kauflustigen in der Frankfurter Innenstadt könnten ebenfalls ein Verbot dieser Veranstaltung nicht rechtfertigen.
Allein die thematisch nicht gewollte Versammlung und die Möglichkeit, dass Ausrichtung und Äußerungen als antisemitisch empfunden werden könnten, rechtfertigte nicht das Verbot derselben.

Im Hinblick auf die zeitliche Komponente sah sich das Gericht nicht in der Lage, gerichtliche Auflagen zu verfügen, zumal dies vorrangig Sache der Stadt Frankfurt am Main sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Az.: 5 L 1386/21.F

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