Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

„77 Jahre Widerstand – kein Frieden ohne Freiheit!“

Die für morgen geplante Demonstration „77 Jahre Widerstand – kein Frieden ohne Freiheit!“ darf stattfinden.

Nr. 09/2025

Mit soeben zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese dem Eilantrag gegen die Verbotsverfügung der Stadt Frankfurt am Main stattgegeben.

Am 24. September 2025 meldeten zwei Privatpersonen bei der Stadt Frankfurt am Main eine Versammlung unter dem Motto „77 Jahre Widerstand - kein Frieden ohne Freiheit!“ für den 7. Oktober 2025 zwischen 18 und 22 Uhr an. 

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2025 der Stadt Frankfurt am Main wurde ein Verbot erlassen und dieses auf die mit dem Datum der Versammlung erwartbare Symbolpolitik und eine polizeiliche Gefahrenprognose gestützt. Bereits am 2. Oktober hatte die Stadt Frankfurt auf ihrer Homepage eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach die Entscheidung gefallen sei, die Veranstaltung zu verbieten.

Gegen die Verbotsverfügung hat am Sonntag eine der Anmelderinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren ein Verbot nicht in Betracht komme.

Wie das Gericht bereits in seinem vorangegangenen Beschluss (vgl. Pressemitteilung vom 27. August 2025) ausführt, bedürfe es für ein Verbot der Versammlung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hierbei müssen Güter von Verfassungsrang tangiert sein (so Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6. März 2025 zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG)).

Zur Begründung führt die Kammer weiter aus, allein das Datum der Versammlung könne ein Verbot nicht rechtfertigen. Dies hat die Kammer bereits im vorangegangenen Jahr entschieden.

Auch handele es sich um eine bloße Behauptung der Stadt, dass aus der polizeilichen Gefahrenprognose eine hohe Wahrscheinlichkeit für gewalttätige Auseinandersetzungen folge. Aus der auch dem Gericht vorliegenden polizeilichen Gefahrenprognose erwarte diese hingegen im Ergebnis einen friedlichen Verlauf.

Ferner verletzte die Stadt auch wesentliche Verfahrensrechte der Antragstellerin, in dem sie die Verbotsentscheidung bereits in einer Pressemitteilung veröffentlichte, obwohl die Anhörungsfrist (bis 4. Oktober um 10 Uhr) noch lief. Die Veröffentlichung einer Vorentscheidung degradiert die Antragstellerin zum bloßen Objekt staatlichen Handels und stelle eine Grundrechtsverletzung dar.

Erneut sei vorliegend eine Verletzung der Neutralität staatlicher Stellen gegenüber Meinungskundgaben festzustellen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

 Aktenzeichen: 5 L 4953/25.F

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