Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Abbruchgenehmigungen erteilt

Der Eigentümer darf mit dem Abbruch der mit einem Walmdach versehenen Häuser im Frankfurter Stadtviertel Dornbusch beginnen.

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Nr. 06/2022

Mit Beschluss der für das Baurecht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2022 wurde die sofortige Vollziehung der Abbruchgenehmigungen in den Liegenschaften Spenerstraße und Mechthildstraße angeordnet.

Die Stadt Frankfurt am Main hatte dem Eigentümer Abbruchgenehmigungen für die auf den Liegenschaften befindlichen Häuser erteilt. Hiergegen haben zwei Nachbarinnen Widerspruch eingelegt hatten. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden.

Der Eigentümer der Liegenschaft hat nunmehr bei Gericht um vorläufigen Rechtschutznachgesucht, um mit dem Abbruch der Gebäude beginnen zu können.

Diesem Anliegen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nunmehr entsprochen und festgestellt, dass der Eigentümer mit dem Abbruch der Häuser sofort beginnen kann. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass im Rahmen der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Rechtslage festzuhalten sei, dass die von den Nachbarinnen eingelegten Widersprüche unzulässig seien. Die Nachbarinnen könnten eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Erteilung der Abbruchgenehmigungen nicht geltend machen. Für die mit den Abbrucharbeiten einhergehenden erhöhten Lärm- und Staubbelästigung läge ein dementsprechendes Konzept vor. Sollte dies nicht eingehalten werden, könnten die Nachbarinnen behördlicherseits Hilfe in Anspruch nehmen. Auch eine umstrittene Einstufung des Gebäudekomplexes unter denkmalschutzrechtliche Vorschriftenkönnten die Nachbarinnen ebenfalls nicht geltend machen. Dies wäre nur dann möglich, wenn ihre Grundstücksbebauung Teil eines denkmalgeschützten Ensembles sei, was hier nicht anzunehmen sei.

Das Gericht verweist in seinem Beschluss auf die Ausführungen des Landesamtes für Denkmalpflege vom 01.12.2021, wonach nach mehrfacher intensiver Prüfung der Denkmalschutz keine Bedenken an dem Abbruch der Häuser habe und denkmalschutzrechtliche Belange diesem nicht entgegenstünden. Die von den Nachbarinnen vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen überzeugten das Gericht nicht. Es schloss sich vielmehr den Ausführungen des Landesamtes für Denkmalpflege in Hessen an.

Da sich die erteilten Genehmigungen daher als rechtmäßig darstellten, müsse der Eigentümer diese auch sofort ausnutzen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Az.: 8 L 3617/21.F

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