Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Abseilaktion Autobahnbrücke BAB 648

Das Abseilen von der Autobahnbrücke Am Römerhof über der BAB 648 im Rahmen einer Demonstration ist nur ohne fließenden Verkehr unter der Brücke erlaubt.

Lesedauer:4 Minuten

Nr. 11/2022

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Auflagen der Stadt Frankfurt am Main für eine Demonstration/Abseilaktion von Klimaaktivisten bestätigt.

Am 4. Mai 2022 hatte der Versammlungsleiter die Kundgebung zu dem Thema „Spruchbänder von Frauen, die im statistischen Durchschnitt aufgrund von 1 ½ mal so großer Sterblichkeit bei Hitzewellen deutlich stärker als Männer von der Klimakrise betroffen sind - zugleich aber im statistischen Durchschnitt nur halb so viel Autofahren wie Männer und so weniger zur Klimakrise beitragen, an Straßenbrücken sind – im Gegensatz zu der fatalen Verkehrspolitik von Stadt, Land und Bund, die sich trotz Klimakrise und Verkehrstoten in fossile Abhängigkeit von menschenrechtsverletzenden Staaten begeben und auf der A66, A5 und allen anderen Autobahnen weder ein Tempolimit von 60 km/h noch ein Tempolimit von 30 km/h auf allen Bundesstraßen noch eine Umwidmung von Bundesstraßen zu Fahrradstraßen noch einen autofreien Sonntag beschließen noch eine echte Mobilitätswende auf den Weg bringen – kein Verbrechen (eingebettet in bundesweiten Aktionstag zum Muttertag anlässlich von Strafprozessen gegen Frauen, die sich mit Spruchbändern an Straßenbrücken hingen ohne das Lichtraumprofil zu tangieren)“ für den 8. Mai 2022 von 15:00-15:30 Uhr auf der Straße Am Römerhof – Brücke über die Bundesautobahn BAB 648 – angemeldet.

Die Stadt Frankfurt am Main teilte dem Versammlungsleiter bei einem telefonischen Kooperationsgespräch mit, dass der Verkehr fließen werde, solange lediglich die Banner über das Geländer gehängt würden; sollten hingegen Personen über das Geländer steigen und sich abhängen, würde der Verkehr der Autobahn vollständig gesperrt.

Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 5. Mai 2022 gestattete die Stadt Frankfurt am Main die Durchführung der Versammlung unter Auflagen.

Mit seinem am 6. Mai 2022 eingelegten Rechtsmittel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren strebt der Versammlungsleiter eine Durchführung der Abseilaktion ohne Sperrung der Autobahn – also bei fließendem Verkehr – an. Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Versammlungsleiter der Stadt Frankfurt am Main das Sperren der Autobahn während der Abseilaktion nicht verhindern kann.

Nach Auffassung der Kammer gewährt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes keinen dahingehenden Anspruch.
In der Begründung knüpft das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung an und führt diese fort. Danach besteht eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dann, wenn eine Abseilaktion bei fortlaufendem Straßenverkehr stattfindet oder der Straßenverkehr unvermittelt zum Erliegen gebracht wird.

Dabei hat das Gericht in seine Entscheidung einbezogen, dass die Versammlungsbehörde weder die Nutzung der Autobahnbrücke untersagt hat, noch das Abhängen von der Brücke. Sofern der Versammlungsleiter jedoch gerade die Verkehrsteilnehmer mit seiner Versammlung ansprechen möchte, ist dies nicht geeignet, eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu rechtfertigen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

AZ: 5 L 1259/22.F

 

Schlagworte zum Thema