Nr. 24/2026
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Eilantrag des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ betreffend Äußerungen des Hessischen Innenministers zuständig
Der für das Parteienrecht zuständige 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit heute zugestelltem Beschluss auf die Beschwerde des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden klargestellt, dass der Rechtsweg im konkreten Fall zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
Am 27. September 2026 wurde auf dem Instagram-Account des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ein Beitrag des Hessischen Innenministers Roman Poseck veröffentlicht, der u.a. folgende Aussage enthält: „Das Clan-Problem der Berliner Linken hat damit aus meiner Sicht eine neue Dimension erreicht“.
Den Eilantrag des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“, mit dem er erreichen wollte, dem Hessischen Innenminister sowie sonstigen für das Land Hessen handelnden Amtsträgern vorläufig zu untersagen, in amtlicher Funktion diese Aussage zu tätigen, lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 als unzulässig ab (Presseinformation Nr. 9/2026).
Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Zur Begründung hat er angeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet sei. Die Streitigkeit sei nach ihrem materiellen Gehalt nicht als verfassungsrechtlich einzustufen. Kern des Rechtsstreits seien nicht die besonderen verfassungsrechtlichen Funktionen und Kompetenzen des Innenministers als Verfassungsorgan. Vielmehr knüpfe der Beitrag, der die streitgegenständliche Äußerung des Innenministers enthält, an eine Fachaufgabe des Innenministers und dessen Rolle als Dienstherr der hessischen Polizei an. Die Öffentlichkeitsarbeit gehöre im konkreten Fall zur Fachaufgabe.
Ob der Berliner Landesverband der Partei „Die Linke“ mit seinem Antrag auch in der Sache Erfolg hat, hat der Senat offen gelassen. Hierüber hat nunmehr das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu entscheiden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 7 B 2931/26