Nr. 4/2023
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde eines Klimaaktivisten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2023 (Az.: 10 L 90/23.F) zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Sperrung des Fechenheimer Waldes für Waldbesucher in einem Sicherheitsbereich von zirka 90 Metern um die Rodungsflächen, die für den Neubau der Bundesautobahn A 66 Hanau – Frankfurt am Main von der Autobahn GmbH des Bundes in Anspruch genommen werden, für rechtmäßig erachtet. Dem ist der 4. Senat gefolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat unter anderem ausgeführt, der Sicherheitsabstand von rund 90 Metern zum Rodungsbereich sei im Hinblick auf die Höhe der zu fällenden Bäume und in Ansehung des Umstands, dass diese teilweise mit Stahlseilen verbunden seien, nicht zu groß bemessen.
Das Forstamt habe mit seiner Allgemeinverfügung auch nicht in die Entscheidungskompetenz der zuständigen Versammlungsbehörde eingegriffen. Deren Inhalt ziele erkennbar nicht darauf ab, versammlungsrechtliche Regelungen zu treffen.
Ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) sei nicht erkennbar. Die Allgemeinverfügung ermächtige nicht zu einem Betreten von als Wohnraum genutzten Baumhütten in dem ausgewiesenen Sicherheitsbereich noch zu deren Beseitigung.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 72/23