Den Anwohnern war von der Stadtreinigung Wetzlar aufgegeben worden, die bisher vor ihren Grundstücken zur Entleerung aufgestellten Müllgefäße sowie Sperrmüll ab dem 14.11.2022 in einem, je nach Grundstück, zwischen 60 m und 150 m entfernten Wirtschaftsweg zur Abholung bereitzustellen.
Zur Begründung dieser Verpflichtung machte die Stadtreinigung geltend, das bislang eingesetzte Abfuhrfahrzeug sei zwar bereits ein Kleinfahrzeug, könne aber aufgrund der Kurve in der Straße „Hundspfädchen“ dennoch nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren. Bei einer Leerung der Mülltonnen am Grundstück bestehe deshalb eine gesteigerte Gefahr für das Personal der Stadtreinigung wie auch für sonstige Personen, die die Straße als Verkehrsweg benutzten.
Nach der einschlägigen Satzung der Stadt Wetzlar müssen, wenn Straßen von den Abfuhrfahrzeugen nicht befahren werden können, die Mülltonnen an der nächstgelegenen Straße abgestellt werden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsvorschrift hat das Verwaltungsgericht die von der Stadtreinigung getroffenen Anordnungen für rechtmäßig erachtet. Nach Maßgabe von Unfallverhütungs- und straßenrechtlichen Vorschriften sei ein Befahren des „Hundspfädchens“ durch Abfuhrfahrzeuge nicht möglich. Wegen einer fehlenden Wendemöglichkeit könne das Müllfahrzeug dort nur rückwärtsfahren, wobei dann der einzuhaltende Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zu allen Objekten.
(Az.: 6 L 2331/22.GI u.a.)