Nr. 13/2024
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteilen vom heutigen Tag vier Normenkontrollanträge gegen die hessische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung abgelehnt.
Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 16. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2022, setzt in Hessen in Vollzug europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Gewässerschutz u. a. bestimmte landwirtschaftliche Flächen fest, die mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete). In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.
Gegen die Vorgaben der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung haben sich die Antragsteller, die Landwirte sind, jeweils mit einem Normenkontrollantrag gewandt.
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteilen vom heutigen Tag die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere genüge die bundesrechtliche Vorgabe zum Erlass der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung europarechtlichen Anforderungen. Sie sei auch weder wegen eines Eingriffs in das Eigentumsrecht noch die Berufsfreiheit verfassungswidrig. Die mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln seien im Hinblick auf das hochrangige Schutzgut Wasser zumutbar und damit verhältnismäßig. Auch das Messnetz, welches der Gebietsausweisung in der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung zugrunde liege, weise für die vorgegebene Übergangszeit eine hinreichende Messstellendichte auf. Die Auswahl der in das Ausweisungsmessnetz aufgenommenen Messstellen für die streitgegenständlichen Grundwasserkörper sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 4 C 1035/20.N, 4 C 1436/20.N, 4 C 1492/20.N, 4 C 2499/21.N