Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Aufzug „Frieden in Nahost“

Beschränkung des am 16. Dezember 2023 stattfindenden Aufzugs unter dem Motto „Frieden in Nahost“ in der Frankfurter Innenstadt hält gerichtlicher Prüfung nicht stand.

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Nr. 14/2023

Mit Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde die Beschränkung des am 16.12.2023 von 13 Uhr bis 16 Uhr stattfindenden Aufzuges in der Frankfurter Innenstadt (beginnend am Opernplatz durch die Innenstadt mit Abschlusskundgebung am Rathenauplatz) zu dem Thema „Frieden in Nahost“ für rechtswidrig erklärt.

Die Antragstellerin und zugleich Anmelderin der Versammlung hat am 14.12.2023 gegen die Beschränkungsverfügung der Stadt erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Stadt hatte zuvor für den Aufzug mit Verfügung vom 14.12.2023 eine Beschränkung erlassen. Diese hat sie mit Änderungsverfügung vom 15.12.2023 auf Folgendes reduziert:  

„Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dies gilt für mündliche wie schriftliche Äußerungen.“

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren die Beschränkung offensichtlich rechtswidrig sei.

Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist in diesem Sinne gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt.

Eine unmittelbare Gefahrenlage habe im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bestanden. Die Stadt Frankfurt habe keinerlei auf die konkrete Versammlung der Antragstellerin gerichtete Gefahrenprognose getroffen. Eine solche ergebe sich weder aus der Behördenakte noch aus der Begründung der angegriffenen Verfügung.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits für den 02.12.2023 eine Versammlung angezeigt hatte und etwaige Verstöße bei der vorangegangenen Versammlung nicht bekannt wurden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 4070/23.F

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