Nr. 26/2023
Das Land Hessen kann den Zugang zu Umweltinformationen über den Ausbau des Terminals 3 am Frankfurter Flughafen, die im Konsortialausschuss beraten wurden, nicht generell verweigern. Das hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Geklagt hat der Verein „Stop-Fluglärm e.V.“, dessen satzungsgemäße Aufgabe unter anderem in der Aufklärung der Öffentlichkeit über die vom Flugverkehr des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main ausgehenden Emissionen (Lärm, Abgase) besteht. Er begehrt den Zugang zu Unterlagen über Sitzungen des sogenannten Konsortialausschusses, dem sowohl das Land Hessen als auch eine Beteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner der Fraport AG angehören. Der Konsortialausschuss bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats der Fraport AG vor und koordiniert die Wahrnehmung der Stimmrechte der öffentlichen Anteilseigner in diesem Organ.
Das Informationsbegehren des Klägers knüpft an die 2. Änderung des Konsortialvertrags vom 2. Dezember 2014 an. Darin wurde zur Umsetzung des Koalitionsvertrags von CDU und Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß vereinbart, die mit dem Betrieb des Flughafens einhergehenden Belastungen für Mensch und Umwelt in einem höchstmöglichen Maß rasch wirksam zu verringern und sich für ökonomisch vertretbare sowie für die Region verträglichere Alternativen zum Bau des Terminals 3 einzusetzen.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hatte das Begehren des Klägers auf Erteilung von Auskünften über die Beschäftigung des Konsortialausschusses mit Umweltinformationen bezüglich des Baus des Terminals 3 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Auskunftserteilung stünden im Aktiengesetz geregelte Verschwiegenheitspflichten entgegen.
Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich gewesen. Der Senat hat den Auskunftsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) dem Grunde nach bejaht. Dem Informationsbegehren stünden keine Ausschlussgründe nach diesem Gesetz entgegen. Insbesondere könne der Beklagte jedenfalls wegen des Zeitablaufs nicht mehr pauschal auf den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fraport AG verweisen. Auch das Aktienrecht gewährleiste keinen weitergehenden Schutz von Beratungen im Konsortialausschuss. Ein strukturell geschützter Raum für Vorberatungen zu Aufsichtsratssitzungen der Fraport AG bestehe nicht. Gleichwohl könne der Senat über den Zugang zu den begehrten Unterlagen betreffend den Bau des Terminals 3, die in der Sitzung des Konsortialausschusses vom 12. Dezember 2014 behandelt worden seien, nicht abschließend entscheiden. Hierfür hätte es einer Anhörung der Fraport AG im Verwaltungsverfahren bedurft.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 9 A 574/18