Nr. 5/2026
Der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag die Anträge zweier Unternehmen abgelehnt, mit welchen diese die Verpflichtung der Stadt Frankfurt begehrt haben, auf die Mainova AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen einzuwirken, um einen weiteren Ausbau sowie den Betrieb des Rechenzentrums „MWH01“ sowie weiterer Rechenzentren vorläufig zu verhindern.
Die Antragstellerinnen sind als Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bau bzw. dem Betrieb von Rechenzentren im Gebiet der Stadt Frankfurt tätig.
Sie wandten sich bereits mit einer Klage - eine der Antragstellerinnen erfolgreich - gegen die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt an der Mainova Webhouse GmbH, die einen Rechenzentrums-Campus in Seckbach (Frankfurt am Main) errichtet. An der Mainova WebHouse GmbH ist die Mainova AG zu 15 % unmittelbar und zu 34,9 % mittelbar beteiligt. Die Stadt Frankfurt wiederum ist Mehrheitsgesellschafterin der Mainova AG.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 28. Mai 2025 - 7 K 3996/23.F - festgestellt, dass diese mittelbare Beteiligung der Stadt an der Mainova WebHouse GmbH rechtswidrig ist, soweit die Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet ist (Nr. 03/2025 vom 30. Mai 2025 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main).
Hiergegen haben sowohl eine der Antragstellerinnen als auch die Stadt Frankfurt und die Mainova AG Berufung eingelegt, die beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (Az. 8 A 1363/25).
Die Antragstellerinnen haben darüber hinaus beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, die Stadt Frankfurt zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Bau bzw. dem Betrieb von Rechenzentren auf die Unternehmen dahingehend einzuwirken, dass entsprechende Tätigkeiten eingestellt bzw. unterlassen werden. Weiter begehren sie vor allem ein Einwirken dahingehend, den Betrieb und die Übergabe des Rechenzentrums „MWH01“ an den Mieter zu unterlassen.
Diesen Eilantrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2025 ab.
Die hiergegen gerichteten Beschwerdebegehren blieben im Ergebnis ebenfalls erfolglos. Der 8. Senat hat die Beschwerde einer Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Februar 2025 zurückgewiesen und überdies das Begehren der weiteren Antragstellerin, für das der Senat erstinstanzlich zuständig war, nach entsprechender Abtrennung des Verfahrens durch gesonderten Beschluss vom 12. Februar 2026 abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Stadt Frankfurt schon nicht auf die Mainova AG oder die mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. auf Unternehmen, an denen sie mittelbar beteiligt sei, rechtlich einwirken könne. Die Stadt habe kein entsprechendes Weisungsrecht. Die Hessische Gemeindeordnung sehe ein Weisungsrecht nur vor, wenn die Gemeinde unmittelbar an der betreffenden Gesellschaft beteiligt sei, nicht aber bei Tochter- und Enkelgesellschaften, wie hier die Mainova AG und Mainova WebHouse GmbH. Zudem stünden Vorschriften des Gesellschaftsrechts einem Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat entgegen.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 2228/25 und 8 B 399/26