Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Baugebiet „Über dem Seegrund“ in Glashütten darf nun doch bebaut werden.

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Nr. 10/2021

Die für das Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in ihrem Beschluss vom 26. Februar 2021 den Eilantrag einer Nachbarin gegen die Bebauung des Gebiets „Über dem Seegrund“ zurückgewiesen.

Das Gericht hält nicht mehr an den ursprünglich geäußerten Zweifeln im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung fest. Diese hatten zunächst zu einer gerichtlichen Zwischenverfügung und damit zu einem Baustopp der begonnenen Bauarbeiten geführt (vgl. dazu Pressemitteilung, laufende Nummer 4/21). Nach Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen und in die Protokolle der mit der Bauplanung befassten Gremien der Gemeinde Glashütten geht die Kammer nunmehr davon aus, dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß als Satzung beschlossen werden wird.

Der Gemeindevorstand hatte den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf durcheinstimmigen Beschluss in seiner Sitzung vom 19.10.2020 angenommen. Der Gemeindevertretung wurde er im November 2020 zur Abstimmung vorgelegt. Aufgrund der gegenwärtigen Pandemielage fand diese Gemeindevertretungssitzung jedoch nicht statt. Ebenso musste die für Januar 2021 geplante Sitzung der Gemeindevertretung ausgesetzt werden. Aufgrund dieser historischen Entwicklung geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Bebauungsplan nur wegen der Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß als Satzung beschlossen worden sei. Zweifel am Planungswillen der Gemeinde Glashütten und einer dementsprechenden Mehrheit in der Gemeindevertretung bestünden nicht mehr.

Das geplante Bauvorhaben entspräche den Vorgaben des Bebauungsplans im vollen Umfang.

Deshalb war der vorliegende Eilantrag nunmehr abzulehnen.

Die mit Beschluss vom 10.02.2021 erlassene Zwischenverfügung ist damit gegenstandslos.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Az.: 8 L 3355/20.F

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