Verwaltungsgericht Gießen

Baugenehmigung zur Umnutzung ehemaliger Brauereigebäude aufgehoben

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine der Stadt Schlitz durch den Vogelsbergkreis erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung ehemaliger Brauereigebäude in eine Kulturhalle aufgehoben.

Im Juli 2022 erteilte der Vogelsbergkreis der Stadt Schlitz eine Baugenehmigung für eine Umnutzung ehemaliger Brauereigebäude. Demnach sollte im Erdgeschoss u. a. ein Veranstaltungssaal mit Bühne für Theateraufführungen, Kammerkonzerte, Bankette und Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung errichtet werden. In der Baugenehmigung wurde darauf verwiesen, dass die neue Nutzung so ausgestaltet werden müsse, dass unzumutbare Nachteile oder Belästigungen durch Lärm nicht entstünden, wobei die für ein Mischgebiet geltenden Bestimmungen einzuhalten seien.

Gegen die der Stadt Schlitz erteilte Baugenehmigung hat ein Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf nach eigenen Messungen überschrittene Immissionswerte und verlangt eine Lärmprognose auf Grundlage der konkreten Nutzung. Demgegenüber hob der Vogelsbergkreis hervor, dass die Baugenehmigung eine Versammlungsstätte betreffe, welche auch gesellige Veranstaltungen umfasse.

In ihrer Entscheidung führt die 1. Kammer aus, dass die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig sei. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehöre, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lasse, damit Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Daran fehle es hier, insbesondere sei keine hier erforderliche Schallimmissionsprognose eingeholt worden. Zwar sei die Festlegung der Immissionswerte für ein Mischgebiet nicht zu beanstanden, dies genüge zur hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung im konkreten Fall jedoch nicht. Insoweit sei erforderlich, dass auch die Einhaltung dieser Immissionswerte, etwa durch Vorgaben zum Betriebsablauf, gesichert erscheine. Es müsse sich aus der Baugenehmigung positiv ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier stehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch private Feiern in der Kulturhalle zugelassen seien, sei die Wahrung der geltenden Immissionswerte auf Grundlage der Baugenehmigung nicht hinreichend sichergestellt. Die von dem Vogelsbergkreis als Alternative vorgeschlagene behördliche Überprüfung einzelner Veranstaltungen sei nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen auszuschließen, auch da keine maximale Anzahl jährlich zulässiger, potenziell mit Lärmschutzkonflikten verbundener größerer „geselliger“ Veranstaltungen festgelegt worden sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. August 2026, Az.: 1 K 1529/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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