Nr. 17/2022
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegener Grundstücke und beabsichtigt den Bau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen, zwei Büroeinheiten und Tiefgarage auf ihren Grundstücken. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt eine „Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule)“ als einzige Nutzungsart fest. Damit soll der Bau weiterer Schulräume für das an das Plangebiet unmittelbar angrenzende staatlich anerkannte Gymnasium „Privatgymnasium Dr. Richter“ ermöglicht werden.
Der 3. Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan der Stadt Kelkheim weder an formellen noch an materiellen Mängeln leidet. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, auch habe die Antragsgegnerin im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung hinreichend darauf hingewiesen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien.
Die Antragsgegnerin habe durch den Bebauungsplan hervorgerufene Konflikte (hier: Bodenkontaminationen, Immissionen) auch nicht in unzulässiger Weise auf das nachgeordnete Verfahren verlagert. Zwar dürfe eine Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst blieben. Die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs seien aber nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lasse, was hier aber nicht der Fall sei.
Die Stadt Kelkheim habe auch hinreichend dargetan, dass die Ausweisung des „Sondergebietes Schule“ städtebaulich erforderlich sei und sie eine nicht zu beanstandende Abwägung hinsichtlich der Möglichkeit, Alternativstandorte in Anspruch zu nehmen, durchgeführt habe. Sie habe neben dem derzeitigen Schulstandort und der streitgegenständlichen Fläche sechs weitere potentielle Standorte in den Blick genommen, die für eine Schulerweiterung hätten in Betracht kommen können, die jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen gewesen seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragstellerin die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 3 C 1089/21.N