Verwaltungsgerichtshof Kassel

Bebauungsplan „Wäscherei Pauli“

Lesedauer:2 Minuten

Nr. 27/2023

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass der Bebauungsplan „Wäscherei Pauli“ der Gemeinde Fernwald vom 12. Juli 2016 unwirksam ist.

Der Naturschutzbund Hessen hatte gegen den Bebauungsplan „Wäscherei Pauli“ unter anderem mit der Begründung geklagt, dass der angegriffene Bebauungsplan eine Fläche überplane, welche als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 11/2. Abschnitt „Auf der Jägersplatt“ aus dem Jahr 1991 vorgesehen gewesen sei. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Wäscherei Pauli“ sei diese Fläche allerdings lediglich nach ihrer tatsächlichen, geringeren Ausprägung und Beschaffenheit bewertet worden, nicht aber nach den rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Auf der Jägersplatt“. Damit sei vorliegend ein abwägungserheblicher Belang in dem Bebauungsplan „Wäscherei Pauli“ nicht berücksichtigt worden.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Der Naturschutzbund Hessen habe einen relevanten Fehler im Abwägungsvorgang substantiiert dargelegt. Die Gemeinde Fernwald habe eine als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan „Auf der Jägersplatt“ vorgesehene Fläche überplant, ohne zu berücksichtigen, dass die damals dort vorgesehenen Maßnahmen niemals vollständig umgesetzt worden seien. Die Gemeinde habe bei der Planung lediglich den Zustand zugrunde gelegt, den sie auf diesem Grundstück angetroffen habe. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.

Nicht gefolgt ist der Senat der Argumentation der Gemeinde Fernwald, dass die streitgegenständliche Fläche nach dem sogenannten Baurechtskompromiss aus dem Jahr 1993 nicht mehr als Ausgleichsfläche, sondern vielmehr nach dem vorhandenen Naturhaushalt zu bewerten gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Gemeinde Fernwald habe das zum 1. Mai 1993 in Kraft getretene Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz auf die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Auf der Jägersplatt“ keinen Einfluss.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 3 C 1905/17.N

Schlagworte zum Thema