Nr. 22/2021
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat damit die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 (Az. 6 L 1174/21.WI) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht eine feststellende Anordnung erlassen. Die Briefwahl falle nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht unter das in §32 Abs. 2 BWahlG normierte Verbot der Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen „nach der Stimmabgabe“ vor Ablauf der „Wahlzeit“. Das Bundeswahlgesetz differenziere an verschiedenen Stellen zwischen einer „Stimmabgabe“ am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits. Zudem knüpfe das Verbot mit dem Begriff der „Wahlzeit“ an die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an. Eine über den Wortlaut des § 32 Abs. 2 BWahlG hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe für eine zeitliche Ausdehnung des Veröffentlichungsverbotes bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1929/21