Verwaltungsgericht Wiesbaden

Bekämpfung verwilderter Haustauben im Landkreis Limburg-Weilburg

Mehrere Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben sind formell rechtswidrig.

Nr. 6/2026

Die unter anderem für das Tierschutzrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, dass mehrere Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Tauben, die einer Jägerin aus Limburg an der Lahn erteilt wurde, aus formellen Gründen rechtswidrig sind. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.

Der beklagte Landkreis Limburg-Weilburg erteilte der Klägerin auf ihren Antrag hin die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e) Tierschutzgesetz (TierSchG), verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen zu fangen und zu töten. In der Erlaubnis wurde ausgeführt, die Erlaubnis beinhalte für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises nicht die Erlaubnis zur Tötung gefangener Tiere. Im Übrigen wurden der Klägerin mehrere hauptsächlich die Durchführung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Taubenbekämpfung betreffende Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Landkreis im Wesentlichen aus, ein milderes Mittel als die Tötung der Tauben stehe nach einer durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zur Verfügung. Da dem Landkreis eine Prüfung für überörtliche Aufstellungsorte aber nicht möglich sei, erfasse die Erlaubnis diese Orte nicht. Die angeordneten Auflagen dienten Zielen des Tierschutzes.

Mit ihrer Klage wendete sich die Klägerin gegen die Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis. Das Gericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen die Mitteilung richtete, dass die Erlaubnis für Aufstellungsorte außerhalb des Landkreises keine Erlaubnis zur Tötung der gefangenen Tiere beinhalte. Dabei handele es sich schon nicht um eine Nebenbestimmung zu der Erlaubnis, sondern um einen bloßen Hinweis, der nicht angefochten werden könne.

Im Übrigen hatte die Klage jedoch Erfolg. Das Gericht hat die angefochtenen Auflagen aus formalen Gründen aufgehoben. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) vor Erlass der Auflagen anzuhören, was jedoch versäumt worden sei. Die Anhörung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen und nicht nachgeholt worden. Der Anhörungsmangel sei auch beachtlich, weil nicht feststehe, dass der Beklagte bei Berücksichtigung des möglichen Vortrags der Klägerin im Anhörungsverfahren dieselbe Sachentscheidung getroffen hätte.

Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis war nicht streitgegenständlich und wurde durch das Gericht nicht geprüft.

Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankam, hat das Gericht noch ausgeführt, dass beim Fang verwilderter Haustauben das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Das Gericht hat Zweifel daran geäußert, ob die Klägerin mangels Ausnahmegenehmigung von dem artenschutzrechtlichen Fangverbot wild lebender Tiere derzeit überhaupt von ihrer tierschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch machen kann.

Von dem artenschutzrechtlichen Fangverbot kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt werden. Über eine solche verfügt die Klägerin derzeit nicht, da ihr entsprechender Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich die Klägerin in einem weiteren Verfahren, das in der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden anhängig ist (Aktenzeichen: 4 K 3070/25.WI).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 
2 K 531/23.WI

Anhang

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Erlaubnis

(1) 1 Wer […] 
8. […] e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen […] will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) – Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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