Nr. 25/2023
Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass bei der heutigen Kundgebung „Frieden in Nahost“ in der Frankfurter Innenstadt unter anderem nicht zur Vernichtung Israels aufgerufen werden darf und die Parolen „From the river to the sea“ sowie „Juden Kindermörder“ zu unterlassen sind.
Mit Verfügung vom 30. November 2023 hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin und zugleich Anmelderin der heute von 15:00 bis 18:00 Uhr geplanten Demonstration mit Kundgebung zum Thema „Frieden in Nahost“ Beschränkungen bezüglich bestimmter Äußerungen erteilt. Unter anderem untersagte die Stadt Frankfurt am Main, während der Versammlung zur Vernichtung Israels aufzurufen, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen, sowie die Aussagen „Israel Kindermörder“, „Juden Kindermörder“, „Israel bringt Kinder um“ und „From the river to the sea“ zu tätigen. Gegen die Beschränkungen stellte die Antragstellerin einen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgab (5 L 3868/23.F).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main hatte nunmehr teilweise Erfolg. Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main teilweise aufgehoben und den Eilantrag abgelehnt, soweit der Antragstellerin untersagt worden ist, zur Vernichtung Israels aufzurufen, die Äußerung „Juden Kindermörder“ und die Parole „From the river to the sea“ zu tätigen.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass das Aufrufen zur Vernichtung Israels gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich § 111 Strafgesetzbuch, verstoße. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittele erhebliche Gewaltbereitschaft und sei ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Ein solcher Aufruf auf einer Versammlung sei nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst, welche allein das Recht, sich „friedlich“ zu versammeln, schütze. Die Stadt habe insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und des Mottos der Demonstration zutreffend angenommen, dass es prognostisch zu entsprechenden Äußerungen kommen werde. Die Parole „From the river to the sea“ habe die Stadt ebenfalls zu Recht untersagt. Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas sei aufgrund der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 2. November 2023 verboten und verstoße damit gegen die öffentliche Sicherheit. Die Aussage „Juden Kindermörder“ erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch und sei deshalb ebenfalls ohne Rechtsfehler untersagt worden.
Die Beschwerde der Stadt habe jedoch keinen Erfolg, soweit die Aussagen „Kindermörder Israel“ und „Israel bringt Kinder um“ untersagt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels auch Kinder zu Schaden kämen. Eine solche laienhafte, schlagwortartige Zuspitzung sei im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Dies gelte auch für die zudem unbestimmte Untersagung von Äußerungen, welche dem Staat Israel das Existenzrecht absprächen sowie die israelischen Militäroperationen als Genozid bezeichneten.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 1715/23