Verwaltungsgerichtshof Kassel

Beschwerde zurückgewiesen

Nr. 13/2025

Erfolgloser Eilantrag eines Palästinensers in Gaza gegen Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter nach Israel

Der für das Außenwirtschaftsrecht zuständige 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. September 2025 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2024 (5 L 3799/24.F - vgl. Presseinformation 20/24 des VG Frankfurt am Main) im Ergebnis bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde eines sich in Gaza aufhaltenden Palästinensers zurückgewiesen.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die einem deutschen Rüstungsunternehmen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Ersatzteilen für Panzer und beabsichtigt damit, deren Ausfuhr zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit dem genannten Beschluss vom 16. Dezember 2024 den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den angefochtenen Ausfuhrgenehmigungen schon nicht um Verwaltungsakte mit einer Drittwirkung handele. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte im Eilrechtsschutzverfahren vorzugehen, sei daher für den Antragsteller bereits prozessrechtlich nicht eröffnet.

Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Antragsteller eine „Drittantragsbefugnis“, die ihn zur Anfechtung der dem betroffenen Rüstungsunternehmen erteilten Ausfuhrgenehmigungen berechtigen würde, nicht ersichtlich sei. Ein Dritter – der von einem Bescheid betroffen sei, ohne dessen Adressat zu sein – habe nur dann ein Recht zur Anfechtung des jeweiligen Verwaltungsakts, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen könne, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt sei und ihm somit eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräume. Eine solche Rechtsposition ergebe sich nach dem im Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Beschwerdevortrag des Antragstellers weder unmittelbar aus den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts noch aus dem Grundgesetz oder einer daran orientierten Auslegung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften.

Außerdem könne sich der Antragsteller in der vorliegenden Verfahrenskonstellation auch nicht mit Erfolg auf eine staatliche Schutzpflicht berufen, die ihm als Drittem eine Befugnis zur Anfechtung der konkreten Ausfuhrgenehmigungen vermitteln könnte. Eine solche auf der Verfassung basierende Schutzpflicht der deutschen Staatsgewalt zu Gunsten des Antragstellers sei nach Ansicht des Senats im Beschwerdeverfahren weder hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Deshalb sei es im Verfahren auf die Frage, ob das militärische Vorgehen Israels in Gaza – wie der Antragsteller vorträgt – als völker- beziehungsweise menschenrechtswidrig angesehen werden müsse, nicht mehr entscheidungserheblich angekommen, und diese daher vom Senat auch nicht mehr zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht worden.

Schließlich habe sich auch aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention mit ihrem begrenzten räumlichen Geltungsbereich für den Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht ergeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 6 B 2457/24

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