Die unter anderem für Abfallrecht zuständige 6. Kammer hat mit zwei Beschlüssen vom 29.04.2024 den Eilanträgen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Kreis Bergstraße sowie der Betreiberin des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis stattgegeben. Damit kann die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt, mit dem die Betreiberin einer Deponie in Büttelborn verpflichtet wurde, die bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden nicht gefährlichen, spezifisch freigegebenen mineralischen Abfälle aufzunehmen, sofort vollzogen werden.
Infolge des Rückbaus des stillgelegten Kernkraftwerks Biblis entstehen unterschiedliche Abfälle. Die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt, über die beim Verwaltungsgericht gestritten wird, betrifft allein nicht gefährliche mineralische Abfälle, wenn sie in einem spezifischen Verfahren von der zuständigen Behörde freigegeben wurden. Zuständig für die Entsorgung dieser Abfälle ist der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB), der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis liegt. Der ZAKB verfügt jedoch nicht über eine eigene Deponie. Mineralische Abfälle aus dem Kreis Bergstraße werden stattdessen in Anlagen Dritter entsorgt, so auch auf der Deponie der in Anspruch genommenen SAVAG Südhessische Abfall-Verwertungs GmbH in Büttelborn. Hinsichtlich der Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis lehnte die Betreiberin die Annahme der Abfälle jedoch ab.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Bescheid vom 18.07.2023 die Deponiebetreiberin verpflichtet, dem ZAKB die Mitbenutzung der Deponie für die bei dem Rückbau des stillgelegten Kernkraftwerks Biblis anfallenden, nicht gefährlichen mineralischen Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3200 t zu gestatten, soweit sie spezifisch freigegeben worden sind. Da die Deponiebetreiberin kurz zuvor auf darunter fallende Betonabfälle mit einem bestimmten Abfallschlüssel verzichtet hatte, erließ das Regierungspräsidium insoweit eine Ausnahmezulassung.
Gegen den Bescheid sind beim Verwaltungsgericht zwei Klagen anhängig. Zunächst hat die Deponiebetreiberin Klage erhoben, später auch der Eigentümer des Deponiegrundstücks. Diese Klagen entfalteten bislang aufschiebende Wirkung, da das Regierungspräsidium Darmstadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Mit ihren hiergegen gerichteten Eilanträgen hatten der ZAKB und die Betreiberin des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Gericht hat in zwei Beschlüssen vom 29.04.2024 die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Das Gericht hat dabei maßgeblich auf den zu erwartenden Ausgang der anhängigen Klageverfahren abgestellt. Die sofortige Vollziehung sei bereits dann anzuordnen, wenn die Klagen der Betroffenen voraussichtlich keinen Erfolg haben würden. Dies hat die Kammer vorliegend bejaht.
Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass die Klage der Deponiebetreiberin schon deswegen keinen Erfolg haben könne, weil sie mit ihrem gesamten Vorbringen, das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Wochen bei Gericht eingegangen sei, nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen sei.
Die Mitbenutzungsanordnung sei aber ohnehin rechtmäßig ergangen. Zunächst bestehe keine rechtliche Verpflichtung des Entsorgungsträgers, bundesweit nach geeigneten Deponien zu suchen, die zur Annahme der Abfälle bereit seien. Es gebe nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch keine Verpflichtung der Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, die Rückbauabfälle selbst zu entsorgen. Es seien auch keine geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten auf Deponien der vormaligen Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis vorhanden. Das gelte auch für die Deponie Vereinigte Ville. Vor allem spreche der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung für eine Entsorgung der Abfälle auf der Deponie in Büttelborn. Damit solle eine wirtschaftliche und zugleich umweltschonende Abfallentsorgung ermöglicht werden, indem ein dem Wohl der Allgemeinheit abträglicher Abfallexport vermieden werde. Die Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die deutlich weiter vom Abfallort entfernt liege, führe durch den Transport zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen.
Die Kammer führt weiter aus, dass auch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aufgrund der Herkunft des Abfalls aus dem Kernkraftwerk Biblis ausgeschlossen werden könne. Schädliche radiologische Auswirkungen seien aufgrund der Eigenschaft als spezifisch freigebbare, nicht gefährliche mineralische Abfälle, die einem behördlich überwachten Freigabeverfahren unterliegen, nicht zu befürchten. Voraussetzung für eine Freigabe sei stets die Einhaltung des Dosiskriteriums von zehn Mikrosievert im Jahr. Dieser Wert basiere auf dem wissenschaftlich anerkannten und international angewendeten 10-Mikrosievert-Konzept. Das bedeute, dass die noch vorhandene Radioaktivität bei der am meisten betroffenen Person – das ist bei der Deponierung der Deponiearbeiter – eine Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert pro Jahr verursachen könne. Diese 10 Mikrosievert seien ein äußerst geringer Bruchteil der natürlichen Strahlendosis, der jede Person in Deutschland ausgesetzt sei und die im Mittel bei 2.100 Mikrosievert pro Jahr liege. Beispielhaft führte die Kammer an, dass allein eine Flugzeugreise über acht Stunden in einer Höhe von 12 km eine zusätzliche Strahlenbelastung von 40 bis 100 Mikrosievert verursache.
Der Eilantrag des ZAKB wurde unter dem Aktenzeichen 6 L 2380/23.DA geführt, der Eilantrag der Betreiberin des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis unter dem Az. 6 L 2383/23.DA.
Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.