Verwaltungsgericht Gießen

Bestandsreduktion auf 30 Tiere rechtmäßig

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss den Antrag einer Tierhalterin abgelehnt, mit dem sie sich gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Haltung von Haus- und Wildtieren richtete.

Die Antragstellerin hielt in ihrem Wohnhaus sowie im Außenbereich zahlreiche Haus- und Wildtiere, teilweise zur Pflege und zwecks tierärztlicher Versorgung. Hierunter befanden sich etwa ein Wildschein, Waschbären, Frettchen, Mauswiesel, Kaninchen, Hunde, Tauben, Katzen, Igel und Eichhörnchen.

Im vergangenen Jahr wurden durch eine amtliche Tierärztin des Wetteraukreises Mängel in den Haltungsbedingungen festgestellt. Nahezu alle Gehege seien deutlich zu klein und teilweise in einem hygienisch absolut inakzeptablen Zustand durch Kot- und Urinverschmutzungen.

Der Wetteraukreis gab der Antragstellerin daraufhin auf, ihren Tierbestand auf drei Katzen, 20 Hausgeflügel (Hühner, Enten und / oder Gänse) und sieben Hauskaninchen zu reduzieren. Die Aufnahme oder Betreuung weiterer Tiere untersagte der Landkreis. Dies begründete er damit, dass die Antragstellerin mit der Anzahl der von ihr gehaltenen Tiere völlig überfordert sei und eine ausreichende Pflege, Unterbringung und Versorgung der Tiere durch die Antragstellerin nicht sichergestellt werden könne.

Die Antragstellerin machte im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens geltend, dass der Pflege- und Ernährungszustand der Tiere mit wenigen Ausnahmen unbeanstandet geblieben sei. Bei schlechtem Pflegezustand sei schnellstmöglich Abhilfe geschaffen worden.

Dem folgte die 4. Kammer nicht. Die Antragstellerin habe die Grundbedürfnisse der von ihr gehaltenen Tiere wiederholt und grob vernachlässigt und den Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Dies ergebe sich aus den dokumentierten Feststellungen der amtlichen Tierärztin anlässlich der Kontrollen. Eine schnellstmögliche Abhilfe könne bei dem einzigen von der Antragstellerin genannten Beispiel (Stutzen der Klauen des Wildschweins) gerade nicht festgestellt werden.

Die Entscheidung (Beschluss vom 9. Juli 2024, Az.: 4 L 2098/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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