Verwaltungsgericht Gießen

Betrieb einer Prostitutionsstätte

Die Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in Reiskirchen ist erfolgreich.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem nach heutiger mündlicher Verhandlung soeben verkündeten Urteil der Klage einer Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Reiskirchen stattgegeben, die sich gegen die Feststellung des Erlöschens der Erlaubnis zum Betrieb der genannten Prostitutionsstätte durch den Landkreis Gießen richtete.

Nachdem im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erteilt worden war, bewarb die Klägerin ihre Prostitutionsstätte im Internet und kündigte eine Eröffnung Ende März 2023 an. Am 31. März 2023 wurden an der Prostitutionsstätte noch Bauarbeiten vorgenommen und Anfang April 2023 befand sich ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstür der Prostitutionsstätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Sodann stellte der Landkreis Gießen fest, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte erloschen sei, da die Klägerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe.

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, dass der Betrieb am 31. März 2023 eröffnet worden sei, insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienstleistungen gegenüber das Bordell aufsuchenden Männern ausgeübt worden. Die vorübergehende Schließung sei auf einen Schaden an der Heizung zurückzuführen.

Das Verwaltungsgericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die angegriffene Feststellung des Erlöschens der Betriebsgenehmigung keine Rechtsgrundlage existiere. Eine solche sei auch für feststellende Verwaltungsakte, wie hier den angegriffenen Erlöschensbescheid, erforderlich. Eine taugliche Rechtsgrundlage lasse sich jedoch nicht, insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung aus dem Prostituiertenschutzgesetz entnehmen.

Die Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2026, Az.: 8 K 1752/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Beteiligten können die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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