Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Bezahlbarer Wohnraum

Das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, ist nicht zulässig.

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Nr. 10/2022

Mit heute verkündetem Urteil hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“, weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.
Diesen Beschluss hat das Gericht nunmehr als rechtmäßig erachtet.
Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien, zum Beispiel sei es nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte.

Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.
Bei der Abfertigung der Pressemitteilung lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Aktenzeichen 7 K 201/20

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