Verwaltungsgericht Darmstadt

„Brandnacht“ in Darmstadt

Versammlung am Jahrestag der sog. „Brandnacht“ in Darmstadt darf stattfinden

Die unter anderem für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat gestern dem Eilantrag eines Bürgers stattgegeben, der eine Versammlung in der Nacht vom 11. auf den 12.09.2025 in Darmstadt angemeldet hatte.

Das mit Verfügung der Stadt Darmstadt vom 05.09.2025 ausgesprochene Versammlungsverbot halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zum einen knüpfe die Symbolkraft der sog. „Brandnacht“ – des Jahrestags des Luftangriffs der Alliierten auf Darmstadt in der Nacht vom 11. auf den 12.09.1944 – nicht unmittelbar an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an, weswegen die von der Stadt herangezogene Spezialregelung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht einschlägig sei. 

Zum anderen könne die Gefahrenprognose der Stadt das Versammlungsverbot offensichtlich nicht begründen. Diese stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und politische Erwägungen, welche vor dem Hintergrund der Rechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht tragfähig seien. Auch eine etwaige Gesinnung eines Bürgers rechtfertige für sich genommen kein Versammlungsverbot, solange keine unmittelbare Gefahr bestehe. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde in verfassungswidriger Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könnten.

Aber auch bei hypothetischer Unterstellung einer tragfähigen Gefahrenprognose wäre ein Versammlungsverbot offenkundig unverhältnismäßig. In diesem Fall könnte den prognostizierten Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 3485/25.DA.

Die Stadt Darmstadt hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

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