Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Bürgerbegehren „Rettet das Schauspielhaus“ unzulässig

Die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage die Klage der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Rettet das Schauspielhaus“ auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt.

Nr. 03/2024

Im Zuge einer Bestandsaufnahme der Theater-Doppelanlage „Schauspiel und Oper“ am Willy-Brandt-Platz stellte die beklagte Stadt Frankfurt einen Sanierungs- und Erneuerungsbedarf fest. Sie entschied sich nach Durchführung einer Machbarkeitsstudie im Januar 2020 gegen eine Sanierung der Theater-Doppelanlage und beschloss im September 2020 die Erarbeitung von Vorschlägen für einen Neubau.

Im Oktober 2020 reichten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens das von mehr als18.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnete Bürgerbegehren bei der beklagten Stadt ein. Konkret zur Abstimmung gestellt werden sollte die Frage „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main vom 03.09.2020 „Neubauoptionen der Städtischen Bühnen“ (Vorlage M 111) zu den Ziffern II. 1. und VIII. aufgehoben wird und das Schauspielhaus von 1902 am Willy-Brandt-Platz durch einen Neubau äußerlich originalgetreu (Rekonstruktion) wieder aufgebaut wird?“

Die beklagte Stadt lehnte den Antrag mit Beschluss vom Juli 2021 als unzulässig ab.

Hiergegen haben die Kläger, die Mitunterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens sind, im April 2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Im Sommer und im Dezember 2023 reichten sie Eilanträge ein, die erfolglos blieben.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Bürgerbegehren bereits aus formellen Gründen unzulässig und ein Bürgerentscheid nicht durchzuführen sei. Die Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens seien nicht hinreichend bestimmt und teilweise irreführend, was Einfluss auf das Unterschriftsverhalten potentieller Unterstützer haben könnte. So sei nicht eindeutig, was mit „Schauspielhaus von 1902“ gemeint und ob der Bestand zu bewahren sei. Es erschließe sich nicht ohne Weiteres, inwieweit sich diese Option von den von der Stadt verfolgten Neubau-Varianten unterscheide. Zudem sei der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag nicht hinreichend. Die Kosten für die Neuerrichtung des Schauspielhauses seien einerseits mit ca. 426 Mio. € geschätzt, andererseits seien jedoch auch Mehrkosten i. H. v. ca. 12,73 Mio. € angenommen worden. Es bleibe unklar, ob die 12,73 Mio. € zu den Kosten i. H. v. 426 Mio. € addiert werden müssten oder bereits in dieser Summe enthalten seien. Schließlich beinhalte der Betrag von ca. 426 Mio. € nicht die Umsatzsteuer i. H. v. 19 %, was zu Fehlvorstellungen über die tatsächlich geschätzten Kosten führen könne.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Aktenzeichen 7 K 1080/22.F

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