Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen eine Klage gegen einen Kostenbescheid für polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes abgewiesen.
Die Klägerin befand sich als Teilnehmerin der Baumbesetzung Anfang Dezember 2020 im Dannenröder Forst in einem etwa 25 Meter hohen Baumhaus. Sie wurde von Einsatzkräften aus dem Baumhaus geborgen, nachdem sie das Baumhaus trotz Aufforderung nicht freiwillig verlassen hatte. Für diesen Einsatz macht das Land Hessen Kosten in Höhe von 808,06 Euro geltend.
Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Baumbesetzung um eine Versammlung gehandelt habe und die gegen sie gerichteten Maßnahmen daher rechtswidrig gewesen seien. Die Baumbesetzung sei auch nicht unfriedlich gewesen und der Wald sei bereits aufgrund des allgemeinen Waldbetretungsrechts ein geeigneter Versammlungsort.
Das beklagte Land meinte demgegenüber, dass es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden polizeilichen Maßnahme ankomme. Außerdem könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Die Baumbesetzung sei keine Versammlung. Die Besetzung sei ausschließlich zur Blockade des Autobahnausbaus erfolgt. Darüber hinaus sei die Baumbesetzung auch unfriedlich gewesen und der betreffende Waldabschnitt sei von der zuständigen Forstbehörde gesperrt gewesen. Ein Aufenthalt auf einem 25 Meter hohen Baumhaus sei auch nicht durch das allgemeine Waldbetretungsrecht umfasst.
Die 4. Kammer bestätigte im Ergebnis den Kostenbescheid des beklagten Landes.
Im Rahmen der mündlichen Begründung führte die Kammer aus, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten für eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Polizisten hätten unmittelbaren Zwang ausgeübt, um einen zuvor bereits gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis zu vollstrecken. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsaktes – hier des Platzverweises – an, sondern nur auf dessen Vollziehbarkeit. Diese sei gegeben gewesen. Die Klägerin habe auch gegen den Platzverweis selbst noch rechtlich vorgehen können, was sie jedoch nicht gemacht habe. Der zeitlich befristete Platzverweis habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, weil er Grundlage des hier streitgegenständlichen Kostenbescheides sei.
Ergänzend geht die Kammer zudem davon aus, dass der Platzverweis auch rechtmäßig erfolgt sei. Es habe sich bei der Baumbesetzung zwar grundsätzlich um eine Versammlung gehandelt, diese sei aber nicht durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt gewesen. Die Baumbesetzung habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden, weil die Versammlung zum einen nicht an einem Ort durchgeführt worden sei, der – zu diesem Zeitpunkt – dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen sei und weil sie zum anderen unfriedlich gewesen sei.
Die Entscheidung (Urteil vom 28.01.2022, Az.: 4 K 2484/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung gegen diese Entscheidung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Beteiligten können daher binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.